Gesetze / Agrarstatistikgesetz
AgrStatG§ 91 Erhebungseinheiten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AgrStatG/91?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Soweit auf diese Vorschrift verwiesen wird, sind Betriebe landwirtschaftliche Betriebe im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1166/2008.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/AgrStatG/91?asof=2019-06-10#abs-1a (1a) Erhebungseinheiten sind, soweit nichts anderes bestimmt ist:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AgrStatG/91?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind von Betrieben, die mindestens eine Bedingung des Absatzes 1a erfüllen, alle Merkmale der betreffenden Erhebungen anzugeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AgrStatG/91?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist ein Betrieb im Sinne dieses Gesetzes eine technisch-wirtschaftliche Einheit mit einer einheitlichen Betriebsführung. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AgrStatG/91?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Besteht ein Betrieb aus mehreren voneinander entfernt liegenden Betriebsteilen, die einheitlich bewirtschaftet werden, sind die Meldungen nach § 1 für den gesamten Betrieb dort abzugeben, wo sich der Betriebssitz befindet.
Permalink zu Abs. 4arecht.nulegal.eu/gesetze/AgrStatG/91?asof=2019-06-10#abs-4a (4a) Betriebssitz ist das Grundstück, auf dem sich die Wirtschaftsgebäude des Betriebs befinden. Befinden sich Wirtschaftsgebäude des Betriebs auf mehreren Grundstücken, ist Betriebssitz das Grundstück, auf dem sich das wichtigste oder die in ihrer Gesamtheit wichtigsten Wirtschaftsgebäude befinden. Hat der Betrieb kein Wirtschaftsgebäude, so ist das Grundstück Betriebssitz, von dem aus der Betrieb geleitet wird.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AgrStatG/91?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Gehören mehrere Betriebe zu einem Unternehmen, geben die Unternehmen, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Meldungen für jeden ihrer inländischen Betriebe ab. Unternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind unter einheitlicher und selbständiger Führung stehende wirtschaftliche, finanzielle und rechtliche Einheiten. Unternehmen mit Betrieben in verschiedenen Ländern haben für jedes Land, in dem sie einen Betrieb haben, gesondert zu melden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AgrStatG/91?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Werden die nach diesem Gesetz angeordneten Erhebungen als Stichprobenerhebungen durchgeführt, erfolgt die Auswahl der Erhebungseinheiten nach mathematisch-statistischen Auswahlverfahren.
Änderungsverlauf
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08.07.2019 Ausfertigung
§ 91 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I 1034)
BGBl. 2019 I S. 1034
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05.12.2014 Ausfertigung
§ 91 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I 1975)
BGBl. 2014 I S. 1975
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04.12.2011 Ausfertigung
§ 91 umnummeriert und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2011 (BGBl. I 2441)
BGBl. 2011 I S. 2441
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