Gesetze / Adoptionsvermittlungsgesetz

AdVermiG

§ 9a Verpflichtende Beratung bei Stiefkindadoption

Stand: 10.07.2021

Bund3 Fassungen3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AdVermiG%201976/9a#abs-1 (1) Nimmt ein Ehegatte ein Kind seines Ehegatten allein an, so müssen sich vor Abgabe ihrer notwendigen Erklärungen und Anträge zur Adoption von der Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 Absatz 1 und 3) nach § 9 Absatz 1 beraten lassen:

1.
die Eltern des anzunehmenden Kindes,
2.
der Annehmende und

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AdVermiG%201976/9a#abs-2 (2) Die Adoptionsvermittlungsstelle hat über die Beratung eine Bescheinigung auszustellen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AdVermiG%201976/9a#abs-3 (3) Die Beratung eines Elternteils ist nicht erforderlich, wenn

1.
er zur Abgabe einer Erklärung dauernd außerstande ist,
2.
sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist,
3.
seine Einwilligung nach § 1748 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ersetzt wird oder
4.
es sich um den abgebenden Elternteil handelt und dieser seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AdVermiG%201976/9a#abs-4 (4) Die Beratungspflicht nach Absatz 1 besteht nicht, wenn der annehmende Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit dem Elternteil des Kindes verheiratet ist. Die Beratungspflicht des annehmenden und des verbleibenden Elternteils bleibt bestehen, wenn das Kind im Ausland geboren wurde und der abgebende Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AdVermiG%201976/9a#abs-5 (5) In den Fällen des § 1766a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.

§ 9 § 9b