Gesetze / Adoptionsvermittlungsgesetz
AdVermiG§ 9a Verpflichtende Beratung bei Stiefkindadoption
Stand: 10.07.2021
Wird zitiert von 3
- OLG Frankfurt am Main, 12.12.2023 – 2 UF 33/23
- AG Kassel, 11.04.2023 – 530 F 2085/21 AD
- VG Sigmaringen, 25.09.2008 – 8 K 159/07Zitiert von 3
3 Entscheidungen zu § 9a AdVermiG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AdVermiG%201976/9a#abs-1 (1) Nimmt ein Ehegatte ein Kind seines Ehegatten allein an, so müssen sich vor Abgabe ihrer notwendigen Erklärungen und Anträge zur Adoption von der Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 Absatz 1 und 3) nach § 9 Absatz 1 beraten lassen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AdVermiG%201976/9a#abs-2 (2) Die Adoptionsvermittlungsstelle hat über die Beratung eine Bescheinigung auszustellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AdVermiG%201976/9a#abs-3 (3) Die Beratung eines Elternteils ist nicht erforderlich, wenn
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AdVermiG%201976/9a#abs-4 (4) Die Beratungspflicht nach Absatz 1 besteht nicht, wenn der annehmende Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit dem Elternteil des Kindes verheiratet ist. Die Beratungspflicht des annehmenden und des verbleibenden Elternteils bleibt bestehen, wenn das Kind im Ausland geboren wurde und der abgebende Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AdVermiG%201976/9a#abs-5 (5) In den Fällen des § 1766a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.