Gesetze / Adoptionsvermittlungsgesetz

AdVermiG

§ 9b Örtliche Adoptionsvermittlungsstelle; Pflichtaufgaben

Stand: 10.07.2021

Bund3 Fassungen4 Entscheidungen

Die Jugendämter haben die Wahrnehmung der Aufgaben nach den §§ 7, 7a, 7b, 8a, 8b, 9 und 9a für ihren jeweiligen Bereich sicherzustellen. Für die Adoptionsbewerber und die Annehmenden richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach ihrem gewöhnlichen Aufenthalt.

§ 9a § 9c