Gesetze / Adoptionsvermittlungsgesetz
AdVermiG§ 9b Örtliche Adoptionsvermittlungsstelle; Pflichtaufgaben
Stand: 10.07.2021
Die Jugendämter haben die Wahrnehmung der Aufgaben nach den §§ 7, 7a, 7b, 8a, 8b, 9 und 9a für ihren jeweiligen Bereich sicherzustellen. Für die Adoptionsbewerber und die Annehmenden richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach ihrem gewöhnlichen Aufenthalt.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 9b AdVermiG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Bremen, 28.08.2024 – 2 LB 199/24
- VG Neustadt an der Weinstraße, 02.10.2015 – 4 K 292/15.NWZitiert von 1
- BGH, 28.01.2015 – XII ZR 201/13Auskunftsanspruch eines mittels künstlicher heterologer Insemination gezeugten Kindes bzw. dessen Eltern gegen den Reproduktionsmediziner hinsichtlich der Identität des SamenspendersZitiert von 16
- VG München, 16.02.2023 – M 15 K 21.6262Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.02.2021 Ausfertigung
§ 9b geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Februar 2021 (BGBl. I 226)
BGBl. 2021 I S. 226
BGBl. 2021 I S. 226 Gesetzgebungsmaterialien
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