Gesetze / Adoptionsvermittlungsgesetz

AdVermiG

§ 9a Örtliche Adoptionsvermittlungsstelle

Bund3 Fassungen

Die Jugendämter haben die Wahrnehmung der Aufgaben nach den §§ 7 und 9 für ihren jeweiligen Bereich sicherzustellen.

§ 5 § 7