Gesetze / Abwasserabgabengesetz
AbwAG§ 15 Ordnungswidrigkeiten
Stand: 10.06.2019
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- OVG NRW, 17.03.2010 – 9 A 925/09Zitiert von 2
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AbwAG/15#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 11 Abs. 2 Satz 1 die Berechnungen oder Unterlagen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vorlegt,
2.
entgegen § 11 Abs. 2 Satz 2 dem Abgabepflichtigen die notwendigen Daten oder Unterlagen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig überlässt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AbwAG/15#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.