Gesetze / Abwasserabgabengesetz
AbwAG§ 14 Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung
Stand: 10.06.2019
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- OVG Sachsen-Anhalt, 22.06.2010 – 4 L 14/09Zitiert von 1
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Für die Hinterziehung von Abwasserabgaben gelten die Strafvorschriften des § 370 Abs. 1, 2 und 4 und des § 371 der Abgabenordnung (AO 1977) entsprechend, für die Verkürzung von Abwasserabgaben gilt die Bußgeldvorschrift des § 378 der Abgabenordnung (AO 1977) entsprechend.