§ 6 Wiederverwendung nach Beendigung des Mandats
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 10
Nach Gewicht
- VG Saarland Saarlouis, 17.09.2010 – 3 K 609/09
- Schleswig-Holsteinisches Landesverfassungsgericht, 30.09.2013 – 13/12
- BVerfG, 25.11.1998 – 2 BvH 1/92Landesorganstreitverfahren Sachsen: Ersatz für Aufwendungen für die Beschäftigung von Abgeordneten- und Fraktionsmitarbeitern erst nach einer Überprüfung auf frühere Tätigkeit für MfS/AfNSZitiert von 2
- BVerfG, 26.07.2010 – 2 BvR 2227/08, 2 BvR 2228/08Nichtannahmebeschluss: Art 3 Abs 1 GG gebietet keine Anwendung der Abgeordnetenpauschale des Art 3 Nr 12 EStG auf Steuerpflichtige mit Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit - fehlendes Rechtsschutzinteresse bzgl der Höhe der AbgeordnetenpauschaleZitiert von 23
- BGH, 05.10.2023 – RiZ (R) 1/23Versetzung eines Richters auf Lebenszeit in den Ruhestand zur Abwendung einer schweren Beeinträchtigung der Rechtspflege
- BVerwG, 09.09.2025 – 2 WDB 7.25Aufhebung der Einstellung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens; BundestagsabgeordneterZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, 26.02.2026 – VGH A 6/26
- OVG Rheinland-Pfalz, 02.02.2026 – 2 B 11807/25.OVG
- OVG Niedersachsen, 05.07.2023 – 5 ME 44/23Zitiert von 5
10 Entscheidungen zu § 6 AbgG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 AbgG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AbgG/6#abs-1 (1) Nach der Beendigung der Mitgliedschaft im Bundestag ruhen die in dem Dienstverhältnis eines Beamten begründeten Rechte und Pflichten für längstens weitere sechs Monate. Der Beamte ist auf seinen Antrag, der binnen drei Monaten seit der Beendigung der Mitgliedschaft zu stellen ist, spätestens drei Monate nach Antragstellung wieder in das frühere Dienstverhältnis zurückzuführen. Das ihm zu übertragende Amt muß derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn angehören wie das zuletzt bekleidete Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt ausgestattet sein. Vom Tage der Antragstellung an erhält er die Dienstbezüge des zuletzt bekleideten Amtes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AbgG/6#abs-2 (2) Stellt der Beamte nicht binnen drei Monaten seit der Beendigung der Mitgliedschaft im Bundestag einen Antrag nach Absatz 1, so ruhen die in dem Dienstverhältnis begründeten Rechte und Pflichten (§ 5 Abs. 1) weiter bis zum Eintritt oder bis zur Versetzung in den Ruhestand. Die oberste Dienstbehörde kann den Beamten jedoch, wenn er weder dem Bundestag mindestens zwei Wahlperioden angehört noch bei Beendigung der Mitgliedschaft im Bundestag das 55. Lebensjahr vollendet hat, unter Übertragung eines Amtes im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 wieder in das frühere Dienstverhältnis zurückführen; lehnt der Beamte die Rückführung ab oder folgt er ihr nicht, so ist er entlassen. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Beamte während der Dauer seiner Mitgliedschaft im Bundestag Mitglied der Bundesregierung gewesen ist.