# § 54 AbgG — Rechtsstellung

Abgeordnetengesetz  
Stand: 19.10.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Fraktionen sind rechtsfähige Vereinigungen von Abgeordneten im Deutschen Bundestag.

(2) Die Fraktionen können klagen und verklagt werden.

(3) Die Fraktionen sind nicht Teil der öffentlichen Verwaltung; sie üben keine öffentliche Gewalt aus.

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Zitiervorschlag: § 54 AbgG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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