Gesetze / Abgeordnetengesetz

AbgG

§ 50 Geld- und Sachleistungen

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AbgG/50?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Fraktionen haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben Anspruch auf Geld- und Sachleistungen aus dem Bundeshaushalt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AbgG/50?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Geldleistungen setzen sich aus einem Grundbetrag für jede Fraktion, aus einem Betrag für jedes Mitglied und einem weiteren Zuschlag für jede Fraktion, die nicht die Bundesregierung trägt (Oppositionszuschlag), zusammen. Die Höhe dieser Beträge und des Oppositionszuschlages legt der Bundestag jährlich fest. Dazu erstattet der Präsident dem Bundestag im Benehmen mit dem Ältestenrat jeweils bis zum 30. September einen Bericht über die Angemessenheit der Beträge und des Oppositionszuschlages und legt zugleich einen Anpassungsvorschlag vor.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AbgG/50?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Sachleistungen werden nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes zur Nutzung erbracht.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AbgG/50?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Leistungen nach Absatz 1 dürfen die Fraktionen nur für Aufgaben verwenden, die ihnen nach dem Grundgesetz, diesem Gesetz und der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages obliegen. Eine Verwendung für Parteiaufgaben ist unzulässig.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AbgG/50?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Geldleistungen nach Absatz 1 können auf neue Rechnung vorgetragen werden.

§ 48 § 50