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§ 50 AbgG — Rückfrage

Abgeordnetengesetz

Stand: 19.10.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

In Zweifelsfragen ist das Mitglied des Bundestages verpflichtet, sich durch Rückfragen beim Präsidenten über den Inhalt seiner Pflichten nach diesen Verhaltensregeln zu vergewissern.