Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2005, S. 2482
BGBl. 2005 I S. 2482 · 5.286 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Sechsundzwanzigstes Gesetz
zur Änderung des Abgeordnetengesetzes
Vom 22. August 2005
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Abgeordnetengesetzes
Das Abgeordnetengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 21. Februar 1996 (BGBI. I S. 326), zuletzt
geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Dezem-
ber 2004 (BGBI. I S. 835), wird wie folgt geändert:
1. § 44a wird wie folgt neu gefasst:
„§ 44a
Ausübung des Mandats
(1) Die Ausübung des Mandats steht im Mittel-
punkt der Tätigkeit eines Mitglieds des Bundestages.
Unbeschadet dieser Verpflichtung bleiben Tätigkeiten
beruflicher oder anderer Art neben dem Mandat
grundsätzlich zulässig.
(2) Für die Ausübung des Mandats darf ein Mitglied
des Bundestages keine anderen als die gesetzlich
vorgesehenen Zuwendungen oder andere Vermö-
gensvorteile annehmen. Unzulässig ist insbesondere
die Annahme von Geld oder von geldwerten Zuwen-
dungen, die nur deshalb gewährt werden, weil dafür
die Vertretung und Durchsetzung der Interessen des
Leistenden im Bundestag erwartet wird. Unzulässig
ist ferner die Annahme von Geld oder von geldwerten
Zuwendungen, wenn diese Leistung ohne angemes-
sene Gegenleistung des Mitglieds des Bundestages
gewährt wird. Die Entgegennahme von Spenden
bleibt unberührt.
(3) Nach Absatz 2 unzulässige Zuwendungen oder
Vermögensvorteile oder ihr Gegenwert sind dem
Haushalt des Bundes zuzuführen. Der Präsident
macht den Anspruch durch Verwaltungsakt geltend,
soweit der Erhalt der Zuwendung oder des Vermö-
gensvorteils nicht länger als drei Jahre zurückliegt.
Der Anspruch wird durch einen Verlust der Mitglied-
schaft im Bundestag nicht berührt. Das Nähere
bestimmen die Verhaltensregeln nach § 44b.
(4) Tätigkeiten vor Übernahme des Mandats sowie
Tätigkeiten und Einkünfte neben dem Mandat, die auf
für die Ausübung des Mandats bedeutsame Interes-
senverknüpfungen hinweisen können, sind nach Maß-
gabe der Verhaltensregeln (§ 44b) anzuzeigen und zu
veröffentlichen. Werden anzeigepflichtige Tätigkeiten
oder Einkünfte nicht angezeigt, kann das Präsidium
ein Ordnungsgeld bis zur Höhe der Hälfte der jährli-
chen Abgeordnetenentschädigung festsetzen. Der
Präsident macht das Ordnungsgeld durch Verwal-
tungsakt geltend. § 31 bleibt unberührt. Das Nähere
bestimmen die Verhaltensregeln nach § 44b.“
2. Der bisherige § 44a wird § 44b und erhält folgende
Fassung:
„§ 44b
Verhaltensregeln
Der Bundestag gibt sich Verhaltensregeln, die ins-
besondere Bestimmungen enthalten müssen über
1. die Fälle einer Pflicht zur Anzeige von Tätigkeiten
vor der Mitgliedschaft im Bundestag sowie von
Tätigkeiten neben dem Mandat;
2. die Fälle einer Pflicht zur Anzeige der Art und Höhe
der Einkünfte neben dem Mandat oberhalb festge-
legter Mindestbeträge;
3. die Pflicht zur Rechnungsführung und zur Anzeige
von Spenden oberhalb festgelegter Mindestbeträ-
ge sowie Annahmeverbote und Ablieferungspflich-
ten in den in den Verhaltensregeln näher bestimm-
ten Fällen;
4. die Veröffentlichung von Angaben im Amtlichen
Handbuch und im Internet;
5. das Verfahren sowie die Befugnisse und Pflichten
des Präsidiums und des Präsidenten bei Entschei-
dungen nach § 44a Abs. 3 und 4.“
3. Der bisherige § 44b wird § 44c, der bisherige § 44c
wird § 44d.

Artikel 2
Änderung der
Verwaltungsgerichtsordnung
Nach § 50 Abs. 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsord-
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März
1991 (BGBI. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBI. I S. 837) geändert
worden ist, wird folgende Nummer 5 angefügt:
„5. über Klagen gegen Maßnahmen und Entscheidun-
gen nach § 44a des Abgeordnetengesetzes und der
Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen Bun-
destages.“
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag der ersten Sitzung des
16. Deutschen Bundestages in Kraft. Das Bundesminis-
terium des Innern gibt den Tag des Inkrafttretens im Bun-
desgesetzblatt bekannt.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird
hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 22. August 2005
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Für den Bundesminister des Innern
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2005 I S. 2482. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes d93ec4ebf31c0d9e….