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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2005, S. 2482

BGBl. 2005 I S. 2482 · 5.286 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2005, Seite 2482 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2482
                                   Sechsundzwanzigstes Gesetz
                             zur Änderung des Abgeordnetengesetzes
                                              Vom 22. August 2005

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                        Artikel 1
        Änderung des Abgeordnetengesetzes

  Das Abgeordnetengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 21. Februar 1996 (BGBI. I S. 326), zuletzt
geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Dezem-
ber 2004 (BGBI. I S. 835), wird wie folgt geändert:

1. § 44a wird wie folgt neu gefasst:

                           „§ 44a

                  Ausübung des Mandats
     (1) Die Ausübung des Mandats steht im Mittel-

   punkt der Tätigkeit eines Mitglieds des Bundestages.
   Unbeschadet dieser Verpflichtung bleiben Tätigkeiten
   beruflicher oder anderer Art neben dem Mandat

   grundsätzlich zulässig.

      (2) Für die Ausübung des Mandats darf ein Mitglied
   des Bundestages keine anderen als die gesetzlich
   vorgesehenen Zuwendungen oder andere Vermö-
   gensvorteile annehmen. Unzulässig ist insbesondere
   die Annahme von Geld oder von geldwerten Zuwen-
   dungen, die nur deshalb gewährt werden, weil dafür
   die Vertretung und Durchsetzung der Interessen des
   Leistenden im Bundestag erwartet wird. Unzulässig
   ist ferner die Annahme von Geld oder von geldwerten
   Zuwendungen, wenn diese Leistung ohne angemes-
   sene Gegenleistung des Mitglieds des Bundestages
   gewährt wird. Die Entgegennahme von Spenden
   bleibt unberührt.
     (3) Nach Absatz 2 unzulässige Zuwendungen oder
   Vermögensvorteile oder ihr Gegenwert sind dem
   Haushalt des Bundes zuzuführen. Der Präsident

   macht den Anspruch durch Verwaltungsakt geltend,

   soweit der Erhalt der Zuwendung oder des Vermö-

   gensvorteils nicht länger als drei Jahre zurückliegt.
   Der Anspruch wird durch einen Verlust der Mitglied-
   schaft im Bundestag nicht berührt. Das Nähere
   bestimmen die Verhaltensregeln nach § 44b.

      (4) Tätigkeiten vor Übernahme des Mandats sowie
   Tätigkeiten und Einkünfte neben dem Mandat, die auf
   für die Ausübung des Mandats bedeutsame Interes-
   senverknüpfungen hinweisen können, sind nach Maß-
   gabe der Verhaltensregeln (§ 44b) anzuzeigen und zu
   veröffentlichen. Werden anzeigepflichtige Tätigkeiten
   oder Einkünfte nicht angezeigt, kann das Präsidium
   ein Ordnungsgeld bis zur Höhe der Hälfte der jährli-
   chen Abgeordnetenentschädigung festsetzen. Der
   Präsident macht das Ordnungsgeld durch Verwal-
   tungsakt geltend. § 31 bleibt unberührt. Das Nähere
   bestimmen die Verhaltensregeln nach § 44b.“

2. Der bisherige § 44a wird § 44b und erhält folgende
   Fassung:

                           „§ 44b

                     Verhaltensregeln

     Der Bundestag gibt sich Verhaltensregeln, die ins-

   besondere Bestimmungen enthalten müssen über

   1. die Fälle einer Pflicht zur Anzeige von Tätigkeiten
      vor der Mitgliedschaft im Bundestag sowie von
      Tätigkeiten neben dem Mandat;
   2. die Fälle einer Pflicht zur Anzeige der Art und Höhe
      der Einkünfte neben dem Mandat oberhalb festge-
      legter Mindestbeträge;

   3. die Pflicht zur Rechnungsführung und zur Anzeige
      von Spenden oberhalb festgelegter Mindestbeträ-
      ge sowie Annahmeverbote und Ablieferungspflich-
      ten in den in den Verhaltensregeln näher bestimm-
      ten Fällen;
   4. die Veröffentlichung von Angaben im Amtlichen
      Handbuch und im Internet;

   5. das Verfahren sowie die Befugnisse und Pflichten

      des Präsidiums und des Präsidenten bei Entschei-

      dungen nach § 44a Abs. 3 und 4.“

3. Der bisherige § 44b wird § 44c, der bisherige § 44c
   wird § 44d.
BGBl. 2005, Seite 2483 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2483
                      Artikel 2
                   Änderung der
            Verwaltungsgerichtsordnung

  Nach § 50 Abs. 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsord-
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März

1991 (BGBI. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBI. I S. 837) geändert
worden ist, wird folgende Nummer 5 angefügt:
„5. über Klagen gegen Maßnahmen und Entscheidun-
    gen nach § 44a des Abgeordnetengesetzes und der

    Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen Bun-
    destages.“

                        Artikel 3

                     Inkrafttreten

  Dieses Gesetz tritt am Tag der ersten Sitzung des
16. Deutschen Bundestages in Kraft. Das Bundesminis-
terium des Innern gibt den Tag des Inkrafttretens im Bun-
desgesetzblatt bekannt.
                              Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                            sind gewahrt.
                               Das vorstehende Gesetz wird

hiermit ausgefertigt. Es
                            ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                               Berlin, den 22. August 2005
                                          Der Bundespräsident
                                              Horst Köhler
                                            Der Bundeskanzler
                                            Gerhard Schröder
                                  Für den Bundesminister des Innern
                                   Der Bundesminister der Finanzen
                                             Hans Eichel

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2005 I S. 2482. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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