Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2014, S. 2191
BGBl. 2014 I S. 2191 · 5.604 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Zweite Verordnung
zur Änderung der Arbeitszeitverordnung
Vom 11. Dezember 2014
Auf Grund des § 87 Absatz 3 Satz 1 des Bundes-
beamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160)
verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Änderung der
Arbeitszeitverordnung
Die Arbeitszeitverordnung vom 23. Februar 2006
(BGBl. I S. 427), die zuletzt durch Artikel 4 der Verord-
nung vom 20. August 2013 (BGBl. I S. 3286) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Nummer 3 werden die Wörter „und sich auch
nicht dafür bereithalten müssen“ gestrichen.
2. § 3 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. zu deren Haushalt ein Elternteil, eine Ehegattin,
ein Ehegatte, eine Lebenspartnerin, ein Lebens-
partner oder ein Kind gehört, bei dem oder bei
der Pflegebedürftigkeit nach der Bundesbeihilfe-
verordnung, nach § 18 des Elften Buches Sozial-
gesetzbuch oder durch ein entsprechendes Gut-
achten festgestellt worden ist.“
3. In § 4 Satz 3 werden die Wörter „innerhalb dieser
Grenzen“ gestrichen.
4. § 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 5
Ruhepausen und Ruhezeit
(1) Die Arbeit ist spätestens nach 6 Stunden
durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten
zu unterbrechen. Nach mehr als 9 Stunden beträgt
die Ruhepause mindestens 45 Minuten. Ruhepau-
sen können in Zeitabschnitte von jeweils 15 Minuten
aufgeteilt werden.
(2) Ruhepausen werden nicht auf die Arbeitszeit
angerechnet, es sei denn, dass
1. die Voraussetzungen des § 17a der Erschwernis-
zulagenverordnung mit der Maßgabe erfüllt sind,
dass im Kalendermonat mindestens 35 Nacht-
dienststunden geleistet werden, oder
2. die zuständige Behörde die Anrechnung bei ope-
rativen Tätigkeiten in Einsatzbereichen, in denen
die ständige Einsatzfähigkeit gewährleistet wer-
den muss, zum Ausgleich der damit verbundenen
Belastungen zulässt.
Bei Teilzeitbeschäftigung verringern sich die nach
Satz 1 Nummer 1 erforderlichen Nachtdienststunden
entsprechend dem Verhältnis zwischen der ermäßig-
ten und der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit.
(3) Pro 24-Stunden-Zeitraum ist eine Mindest-
ruhezeit von 11 zusammenhängenden Stunden zu
gewähren. Pro 7-Tage-Zeitraum ist zusätzlich eine
Mindestruhezeit von 24 zusammenhängenden Stun-
den zu gewähren. Für die Ruhezeit nach Satz 2 gilt
ein Bezugszeitraum von 14 Tagen. Von den Rege-
lungen in den Sätzen 1 bis 3 können Ausnahmen
zugelassen werden, wenn dienstliche Belange im
Sinne des Artikels 17 Absatz 3 Buchstabe c und e
sowie Absatz 4 der Richtlinie 2003/88/EG des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 4. Novem-
ber 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeit-
gestaltung (ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9) dies
erfordern.“
5. § 7a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 7a
Erprobung von Langzeitkonten“.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die oberste Dienstbehörde kann Dienst-
stellen und Arbeitsbereiche bestimmen, die für
die Erprobung von Langzeitkonten in Betracht
kommen; sie unterrichtet das Bundesministerium
des Innern über die Entscheidung. Langzeitkon-
ten sind personenbezogene Arbeitszeitkonten
zum Ansparen von Zeitguthaben, die für zusam-
mengefasste Freistellungszeiten verwendet wer-
den können. Langzeitkonten werden unabhängig
von einer Erfassung der dienstlichen Anwesenheit
nach § 7 Absatz 7 Satz 1 geführt.“
c) Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
„(4) Zeitguthaben können über einen Zeitraum
von bis zu fünf Jahren und längstens bis zum

31. Dezember 2020 angespart werden. Das Zeit-
guthaben darf 1 400 Stunden nicht überschreiten.
(5) Der Zeitausgleich wird durch Freistellung
vom Dienst unter Fortzahlung der Besoldung ge-
währt. Der Freistellungsantrag kann aus dienst-
lichen Gründen abgelehnt werden. In diesem Fall
ist der Beamtin oder dem Beamten mitzuteilen, in
welchem anderen Zeitraum eine Freistellung in
dem beantragten Umfang möglich ist. Nach Voll-
endung des 60. Lebensjahres ist der Zeitaus-
gleich nur in Form von Teilzeit möglich, wobei
Teilzeit im Blockmodell ausgeschlossen ist.“
6. In § 11 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „, falls
dies für die Beamtin oder den Beamten günstiger ist
als die Berücksichtigung der individuellen Regel-
arbeitszeit“ gestrichen.
Berlin, den 11. Dezember
Artikel 2
Auflösung
der Ersten Verordnung
zur Änderung der Arbeitszeitverordnung
In Artikel 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der
Arbeitszeitverordnung vom 16. Dezember 2010 (BAnz.
S. 4262) werden die Wörter „und am 31. Dezember
2016 außer Kraft“ gestrichen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
2014
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2014 I S. 2191. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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