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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2014, S. 2191

BGBl. 2014 I S. 2191 · 5.604 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2014, Seite 2191 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2191
                                             Zweite Verordnung
                                   zur Änderung der Arbeitszeitverordnung
                                             Vom 11. Dezember 2014

  Auf Grund des § 87 Absatz 3 Satz 1 des Bundes-
beamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160)
verordnet die Bundesregierung:

                       Artikel 1
                    Änderung der
                Arbeitszeitverordnung
  Die Arbeitszeitverordnung vom 23. Februar 2006
(BGBl. I S. 427), die zuletzt durch Artikel 4 der Verord-
nung vom 20. August 2013 (BGBl. I S. 3286) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Nummer 3 werden die Wörter „und sich auch
   nicht dafür bereithalten müssen“ gestrichen.

2. § 3 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

   „2. zu deren Haushalt ein Elternteil, eine Ehegattin,
       ein Ehegatte, eine Lebenspartnerin, ein Lebens-
       partner oder ein Kind gehört, bei dem oder bei
       der Pflegebedürftigkeit nach der Bundesbeihilfe-
       verordnung, nach § 18 des Elften Buches Sozial-
       gesetzbuch oder durch ein entsprechendes Gut-
       achten festgestellt worden ist.“

3. In § 4 Satz 3 werden die Wörter „innerhalb dieser
   Grenzen“ gestrichen.
4. § 5 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 5
                Ruhepausen und Ruhezeit
      (1) Die Arbeit ist spätestens nach 6 Stunden
   durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten
   zu unterbrechen. Nach mehr als 9 Stunden beträgt
   die Ruhepause mindestens 45 Minuten. Ruhepau-
   sen können in Zeitabschnitte von jeweils 15 Minuten
   aufgeteilt werden.
     (2) Ruhepausen werden nicht auf die Arbeitszeit
   angerechnet, es sei denn, dass

   1. die Voraussetzungen des § 17a der Erschwernis-

      zulagenverordnung mit der Maßgabe erfüllt sind,

      dass im Kalendermonat mindestens 35 Nacht-
      dienststunden geleistet werden, oder
   2. die zuständige Behörde die Anrechnung bei ope-
      rativen Tätigkeiten in Einsatzbereichen, in denen

     die ständige Einsatzfähigkeit gewährleistet wer-
     den muss, zum Ausgleich der damit verbundenen
     Belastungen zulässt.
  Bei Teilzeitbeschäftigung verringern sich die nach
  Satz 1 Nummer 1 erforderlichen Nachtdienststunden
  entsprechend dem Verhältnis zwischen der ermäßig-
  ten und der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit.
     (3) Pro 24-Stunden-Zeitraum ist eine Mindest-
  ruhezeit von 11 zusammenhängenden Stunden zu
  gewähren. Pro 7-Tage-Zeitraum ist zusätzlich eine
  Mindestruhezeit von 24 zusammenhängenden Stun-
  den zu gewähren. Für die Ruhezeit nach Satz 2 gilt
  ein Bezugszeitraum von 14 Tagen. Von den Rege-
  lungen in den Sätzen 1 bis 3 können Ausnahmen

  zugelassen werden, wenn dienstliche Belange im
  Sinne des Artikels 17 Absatz 3 Buchstabe c und e
  sowie Absatz 4 der Richtlinie 2003/88/EG des Euro-
  päischen Parlaments und des Rates vom 4. Novem-
  ber 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeit-
  gestaltung (ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9) dies
  erfordern.“

5. § 7a wird wie folgt geändert:

  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 7a
              Erprobung von Langzeitkonten“.
  b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Die oberste Dienstbehörde kann Dienst-
     stellen und Arbeitsbereiche bestimmen, die für
     die Erprobung von Langzeitkonten in Betracht
     kommen; sie unterrichtet das Bundesministerium
     des Innern über die Entscheidung. Langzeitkon-
     ten sind personenbezogene Arbeitszeitkonten
     zum Ansparen von Zeitguthaben, die für zusam-
     mengefasste Freistellungszeiten verwendet wer-
     den können. Langzeitkonten werden unabhängig

     von einer Erfassung der dienstlichen Anwesenheit

     nach § 7 Absatz 7 Satz 1 geführt.“

  c) Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
       „(4) Zeitguthaben können über einen Zeitraum
     von bis zu fünf Jahren und längstens bis zum
BGBl. 2014, Seite 2192 — Originalseite als Abbildung
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       31. Dezember 2020 angespart werden. Das Zeit-
       guthaben darf 1 400 Stunden nicht überschreiten.

          (5) Der Zeitausgleich wird durch Freistellung

       vom Dienst unter Fortzahlung der Besoldung ge-

       währt. Der Freistellungsantrag kann aus dienst-
       lichen Gründen abgelehnt werden. In diesem Fall
       ist der Beamtin oder dem Beamten mitzuteilen, in
       welchem anderen Zeitraum eine Freistellung in
       dem beantragten Umfang möglich ist. Nach Voll-
       endung des 60. Lebensjahres ist der Zeitaus-
       gleich nur in Form von Teilzeit möglich, wobei
       Teilzeit im Blockmodell ausgeschlossen ist.“
6. In § 11 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „, falls
   dies für die Beamtin oder den Beamten günstiger ist
   als die Berücksichtigung der individuellen Regel-
   arbeitszeit“ gestrichen.

                                Berlin, den 11. Dezember

                        Artikel 2

                       Auflösung

                 der Ersten Verordnung

         zur Änderung der Arbeitszeitverordnung

    In Artikel 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der
  Arbeitszeitverordnung vom 16. Dezember 2010 (BAnz.
  S. 4262) werden die Wörter „und am 31. Dezember
  2016 außer Kraft“ gestrichen.

                        Artikel 3
                      Inkrafttreten

     Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
  in Kraft.

2014
                                           Die Bundeskanzlerin
                                             Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                    Der Bundesminister des Innern
                                         Thomas de Maizière

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2014 I S. 2191. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes ea9455d10ec198c5….