§ 4 AZG

Anteilzollgesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Anteilzoll kann auf Antrag des Veredelers erlassen, erstattet oder angerechnet werden, wenn das nach § 2 Abs. 1 abgefertigte und gekennzeichnete Zollgut oder Ersatzgut bei der zuständigen Zollstelle vorgeführt wird und diese die Kennzeichnung beseitigt.