§ 5
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- LAG Baden-Württemberg, 20.12.2012 – 1 TaBV 1/12Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 27.05.2021 – OVG 10 B 17.18Zitiert von 1
- LAG Hamm, 08.10.2010 – 10 TaBV 5/10
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AZG/5#abs-1 (1) Für Nachholgut, das Drittlandszollgut ist (§ 1), wird ein Anteilzoll nach den in § 2 Abs. 2 bezeichneten Sätzen erhoben, soweit das im Vorgriff ausgeführte Ersatzgut auf Antrag des Veredelers als vergünstigungsfähig (§ 1) gekennzeichnet worden ist. Die Umsatzausgleichsteuer wird nicht erhoben, es sei denn, daß sie für Abfälle nach den allgemeinen Vorschriften zu erheben ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AZG/5#abs-2 (2) Ist für das nach Absatz 1 zu verzollende Nachholgut wegen des in ihm enthaltenen Abfallanteils ein Zoll auch nach den allgemeinen Vorschriften zu erheben, so wird dieser Zoll nur insoweit erhoben, als er den nach Absatz 1 für eine gleiche Menge Nachholgut zu erhebenden Anteilzoll übersteigt.