Gesetze / Allgemeine Waffengesetz-Verordnung
AWaffV§ 6 Vom Schießsport ausgeschlossene Schusswaffen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AWaffV/6?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Vom sportlichen Schießen sind ausgeschlossen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AWaffV/6?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Verbot des Schießsports mit Schusswaffen und Munition im Sinne der Anlage 2 Abschnitt 1 des Waffengesetzes bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AWaffV/6?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Bundesverwaltungsamt kann auf Antrag eines anerkannten Schießsportverbandes Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 zulassen, insbesondere wenn es sich um in national oder international bedeutenden Schießsportwettkämpfen verwendete Schusswaffen handelt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AWaffV/6?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Zuständige Behörde für die Beurteilung der Schusswaffen nach Absatz 1 ist das Bundeskriminalamt.
Änderungsverlauf
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01.09.2020 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. September 2020 (BGBl. I 1977)
BGBl. 2020 I S. 1977
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26.03.2008 Ausfertigung
§ 6 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I 426)
BGBl. 2008 I S. 426
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