Gesetze / Allgemeine Waffengesetz-Verordnung
AWaffV§ 6 Vom Schießsport ausgeschlossene Schusswaffen
Stand: 19.09.2020
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AWaffV/6#abs-1 (1) Vom sportlichen Schießen sind ausgeschlossen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AWaffV/6#abs-2 (2) Das Verbot des Schießsports mit Schusswaffen und Munition im Sinne der Anlage 2 Abschnitt 1 des Waffengesetzes bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AWaffV/6#abs-3 (3) Das Bundesverwaltungsamt kann auf Antrag eines anerkannten Schießsportverbandes Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 zulassen, insbesondere wenn es sich um in national oder international bedeutenden Schießsportwettkämpfen verwendete Schusswaffen handelt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AWaffV/6#abs-4 (4) Zuständige Behörde für die Beurteilung der Schusswaffen nach Absatz 1 ist das Bundeskriminalamt.