Gesetze / Allgemeine Waffengesetz-Verordnung
AWaffV§ 1 Umfang der Sachkunde
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- OVG Schleswig, 13.02.2026 – 4 MB 4/26Zitiert von 2
- OVG Hamburg, 25.06.2020 – 5 Bf 370/19
- VG Arnsberg, 28.11.2011 – 14 K 265/11
- OVG Niedersachsen, 23.03.2006 – 11 LB 334/04Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AWaffV/1#abs-1 (1) Die in der Prüfung nach § 7 Abs. 1 des Waffengesetzes nachzuweisende Sachkunde umfasst ausreichende Kenntnisse
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AWaffV/1#abs-2 (2) Die nach Absatz 1 nachzuweisenden Kenntnisse über Waffen und Munition brauchen nur für die beantragte Waffen- und Munitionsart und nur für den mit dem Bedürfnis geltend gemachten und den damit im Zusammenhang stehenden Zweck nachgewiesen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AWaffV/1#abs-3 (3) Wird eine Erlaubnis nach § 26 des Waffengesetzes beantragt, so umfasst die nachzuweisende Sachkunde außer waffentechnischen Kenntnissen auch Werkstoff-, Fertigungs- und Ballistikkenntnisse.