Gesetze / Allgemeine Waffengesetz-Verordnung
AWaffV§ 15 Umfang der Fachkunde
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AWaffV/15#abs-1 (1) Die in der Prüfung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 des Waffengesetzes nachzuweisende Fachkunde umfasst ausreichende Kenntnisse
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AWaffV/15#abs-2 (2) Der Antragsteller hat in der Prüfung nach Absatz 1 Kenntnisse nachzuweisen über
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Änderungsverlauf
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26.03.2008 Ausfertigung
§ 15 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I 426)
BGBl. 2008 I S. 426
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.