Gesetze / Außenwirtschaftsverordnung
AWV§ 55 Anwendungsbereich der sektorübergreifenden Prüfung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/55?asof=2022-12-28#abs-1 (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann prüfen, ob es die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder in Bezug auf Projekte oder Programme von Unionsinteresse im Sinne des Artikels 8 der Verordnung (EU) 2019/452 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 zur Schaffung eines Rahmens für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen in der Union (ABl. L 79 I vom 21.3.2019, S. 1) voraussichtlich beeinträchtigt, wenn ein Unionsfremder unmittelbar oder mittelbar ein inländisches Unternehmen oder unmittelbar oder mittelbar eine Beteiligung im Sinne des § 56 an einem inländischen Unternehmen erwirbt.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/55?asof=2022-12-28#abs-1a (1a) Ein Erwerb im Sinne des Absatzes 1 liegt auch vor, wenn ein Unionsfremder
erwirbt.
Permalink zu Abs. 1brecht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/55?asof=2022-12-28#abs-1b (1b) Das Prüfrecht nach Absatz 1 besteht nicht, wenn ein schuldrechtliches Rechtsgeschäft über den Erwerb eines inländischen Unternehmens ausschließlich zwischen Unternehmen abgeschlossen wird, deren Anteile jeweils vollständig von demselben herrschenden Unternehmen gehalten werden, und alle Vertragsparteien ihren Ort der Leitung in demselben Drittstaat haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/55?asof=2022-12-28#abs-2 (2) Der Prüfung nach Absatz 1 unterliegen ferner Erwerbe, auch durch Unionsansässige, wenn es Anzeichen dafür gibt, dass eine missbräuchliche Gestaltung oder ein Umgehungsgeschäft zumindest auch vorgenommen wurde, um eine Prüfung nach Absatz 1 zu unterlaufen. Anzeichen für eine missbräuchliche Gestaltung oder ein Umgehungsgeschäft sind insbesondere, wenn der unmittelbare Erwerber mit Ausnahme des Erwerbs nach Absatz 1 keiner nennenswerten eigenständigen Wirtschaftstätigkeit nachgeht oder innerhalb der Europäischen Union keine auf Dauer angelegte eigene Präsenz in Gestalt von Geschäftsräumen, Personal oder Ausrüstungsgegenständen unterhält. Zweigniederlassungen und Betriebsstätten eines unionsfremden Erwerbers gelten nicht als unionsansässig. Erwerber aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation stehen Unionsansässigen gleich. Eine Präsenz des unmittelbaren Erwerbers in einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation steht einer Präsenz innerhalb der Europäischen Union gleich. Anzeichen für eine missbräuchliche Gestaltung oder ein Umgehungsgeschäft sind ferner auch, wenn mehrere Erwerbe an demselben inländischen Unternehmen so aufeinander abgestimmt werden, dass bei gesonderter Betrachtung keiner der Erwerbe eine Beteiligung im Sinne des § 56 darstellt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/55?asof=2022-12-28#abs-3 (3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat dem unmittelbaren Erwerber und dem von einem Erwerb nach Absatz 1 betroffenen inländischen Unternehmen die Eröffnung des Prüfverfahrens innerhalb der in § 14a Absatz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes genannten Frist bekanntzugeben. Die Bekanntgabe nach Satz 1 muss schriftlich oder elektronisch erfolgen. Für die Wahrung der Frist nach Satz 1 ist allein die rechtzeitige Bekanntgabe der Mitteilung an das vom Erwerb nach Absatz 1 betroffene inländische Unternehmen maßgeblich.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/55?asof=2022-12-28#abs-4 (4) (weggefallen)
Änderungsverlauf
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01.12.2023 in Kraft
§ 55 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. September 2023 (BGBl. I Nr. 264)
BGBl. 2023 I Nr. 264
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21.12.2022 Ausfertigung
§ 55 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. BAnz AT 23.12.2022 V1)
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25.08.2021 Ausfertigung
§ 55 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. August 2021 (BGBl. BAnz AT 07.09.2021 V1)
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23.06.2021 Ausfertigung
§ 55 geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I 1858)
BGBl. 2021 I S. 1858
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18.05.2021 Ausfertigung
§ 55 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Mai 2021 (BGBl. I 1122, 4304)
BGBl. 2021 I S. 1122
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27.04.2021 Ausfertigung
§ 55 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. April 2021 (BGBl. BAnz AT 30.04.2021 V1)
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26.10.2020 Ausfertigung
§ 55 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Oktober 2020 (BGBl. BAnz AT 28.10.2020 V1)
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10.07.2020 Ausfertigung
§ 55 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I 1637)
BGBl. 2020 I S. 1637
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25.05.2020 Ausfertigung
§ 55 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Mai 2020 (BGBl. BAnz AT 02.06.2020 V1)
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27.02.2019 Ausfertigung
§ 55 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Februar 2019 (BGBl. BAnz AT 06.03.2019 V1)
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