Gesetze / Außenwirtschaftsverordnung
AWV§ 54 Bewirkung von Zahlungen und sonstigen Leistungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/54#abs-1 (1) Einem Schuldner ist die Bewirkung von Zahlungen und sonstigen Leistungen verboten, wenn sie
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/54#abs-2 (2) Die in Artikel 3 des Abkommens enthaltenen Begriffsbestimmungen gelten auch für Absatz 1.
Änderungsverlauf
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27.02.2019 Ausfertigung
§ 54 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Februar 2019 (BGBl. BAnz AT 06.03.2019 V1)
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.