Gesetze / Außenwirtschaftsfachwirtprüfungsverordnung
AWPrV§ 13 Bewerten der Prüfungsleistungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AWPrV/13?asof=2020-01-10#abs-1 (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AWPrV/13?asof=2020-01-10#abs-2 (2) In der schriftlichen Prüfung nach § 10 sind die Aufgabenstellungen einzeln zu bewerten. Als Bewertung der schriftlichen Prüfung wird das arithmetische Mittel aus den Bewertungen der Aufgabenstellungen berechnet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AWPrV/13?asof=2020-01-10#abs-3 (3) In der mündlichen Prüfung sind als Prüfungsleistungen einzeln zu bewerten:
Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung der mündlichen Prüfung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei werden gewichtet: