Gesetze / Außenwirtschaftsfachwirtprüfungsverordnung
AWPrV§ 14 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AWPrV/14#abs-1 (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AWPrV/14#abs-2 (2) Ist die Prüfung bestanden, so werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AWPrV/14#abs-3 (3) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus den Bewertungen der schriftlichen Prüfung und der mündlichen Prüfung zu bilden. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.