Gesetze / Außenwirtschaftsfachwirtprüfungsverordnung

AWPrV

§ 11 Mündliche Prüfung

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AWPrV/11#abs-1 (1) Zur mündlichen Prüfung wird nur zugelassen, wer die schriftliche Prüfung abgelegt hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AWPrV/11#abs-2 (2) Die mündliche Prüfung ist innerhalb von zwei Jahren nach Ablegen der schriftlichen Prüfung durchzuführen. Bei Überschreiten der Frist ist die schriftliche Prüfung erneut abzulegen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AWPrV/11#abs-3 (3) In der mündlichen Prüfung soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, angemessen und sachgerecht zu kommunizieren und Fachinhalte zu präsentieren.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AWPrV/11#abs-4 (4) Die mündliche Prüfung besteht aus einer Präsentation und einem sich unmittelbar anschließenden Fachgespräch.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AWPrV/11#abs-5 (5) In der Präsentation soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, ein komplexes Problem der betrieblichen Praxis zu erfassen, darzustellen, zu beurteilen und zu lösen. Die zu prüfende Person wählt ein Thema für die Präsentation; das Thema muss aus dem Handlungsbereich „Außenhandelsgeschäfte durchführen“ stammen. Sie reicht das Thema mit einer Kurzbeschreibung des Problems und einer inhaltlichen Gliederung seiner geplanten Präsentation der zuständigen Stelle zum Termin der zweiten schriftlichen Prüfungsleistung ein. Die Präsentation soll nicht länger als 10 Minuten dauern.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AWPrV/11#abs-6 (6) Im Fachgespräch soll die zu prüfende Person, ausgehend von der Präsentation, nachweisen, dass sie in der Lage ist, Probleme der betrieblichen Praxis zu analysieren und Lösungsmöglichkeiten unter Beachtung der maßgebenden Einflussfaktoren zu bewerten. Das Fachgespräch soll nicht länger als 20 Minuten dauern.

§ 10 § 12