Gesetze / Außenwirtschaftsfachwirtprüfungsverordnung

AWPrV

§ 10 Schriftliche Prüfung

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AWPrV/10#abs-1 (1) Die schriftliche Prüfung wird auf der Grundlage einer Beschreibung einer betrieblichen Situation durchgeführt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AWPrV/10#abs-2 (2) Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei unter Aufsicht zu bearbeitenden Aufgabenstellungen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AWPrV/10#abs-3 (3) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Aufgabenstellung 300 Minuten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AWPrV/10#abs-4 (4) Beide Aufgabenstellungen müssen aus der Beschreibung der betrieblichen Situation abgeleitet und aufeinander abgestimmt sein. Sie müssen der zu prüfenden Person eigenständige Lösungen ermöglichen. Die Aufgabenstellungen sind so zu gestalten, dass jeder Handlungsbereich nach § 4 insgesamt mindestens einmal in den zwei Aufgabenstellungen situationsbezogen thematisiert wird.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AWPrV/10#abs-5 (5) Ein Teil der Aufgabenstellung muss in englischer Sprache formuliert sein.

§ 9 § 11