Gesetze / Außenwirtschaftsfachwirtprüfungsverordnung

AWPrV

§ 13 Bewerten der Prüfungsleistungen

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AWPrV/13#abs-1 (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AWPrV/13#abs-2 (2) In der schriftlichen Prüfung nach § 10 sind die Aufgabenstellungen einzeln zu bewerten. Als Bewertung der schriftlichen Prüfung wird das arithmetische Mittel aus den Bewertungen der Aufgabenstellungen berechnet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AWPrV/13#abs-3 (3) In der mündlichen Prüfung sind als Prüfungsleistungen einzeln zu bewerten:

1.
die Präsentation nach § 11 Absatz 5 sowie
2.
das Fachgespräch nach § 11 Absatz 6.

Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung der mündlichen Prüfung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei werden gewichtet:

1.
die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel und
2.
die Bewertung des Fachgesprächs mit zwei Dritteln.
§ 12 § 14