Gesetze / Außenwirtschaftsfachwirtprüfungsverordnung

AWPrV

§ 13 Bewerten der Prüfungsleistungen und Ermittlung der Gesamtnote

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AWPrV/13?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Prüfungsleistungen der schriftlichen Prüfung und die Prüfungsleistungen der mündlichen Prüfung sind gesondert und mit Punkten zu bewerten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AWPrV/13?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Bei der Bewertung der schriftlichen Prüfung sind die zwei schriftlichen Aufgabenstellungen gleich zu gewichten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AWPrV/13?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Bei der Bewertung der mündlichen Prüfung ist das Fachgespräch gegenüber der Präsentation doppelt zu gewichten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AWPrV/13?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Aus der Bewertung der schriftlichen Prüfung und der Bewertung der mündlichen Prüfung wird das arithmetische Mittel gebildet; anhand dessen wird die Gesamtnote festgestellt.

§ 12 § 14