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# § 13 AWPrV — Bewerten der Prüfungsleistungen

Außenwirtschaftsfachwirtprüfungsverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.01.2020 bis 28.09.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) In der schriftlichen Prüfung nach § 10 sind die Aufgabenstellungen einzeln zu bewerten. Als Bewertung der schriftlichen Prüfung wird das arithmetische Mittel aus den Bewertungen der Aufgabenstellungen berechnet.

(3) In der mündlichen Prüfung sind als Prüfungsleistungen einzeln zu bewerten:

- 1. die Präsentation nach § 11 Absatz 5 sowie

- 2. das Fachgespräch nach § 11 Absatz 6.

Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung der mündlichen Prüfung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei werden gewichtet:

- 1. die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel und

- 2. die Bewertung des Fachgesprächs mit zwei Dritteln.

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Zitiervorschlag: § 13 AWPrV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AWPrV/13

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