Gesetze / Außenwirtschaftsgesetz
AWG§ 3 Zweigniederlassungen und Betriebsstätten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/3?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Inländische Zweigniederlassungen und Betriebsstätten von Ausländern und ausländische Zweigniederlassungen und Betriebsstätten von Inländern gelten als rechtlich selbständig. Mehrere inländische Zweigniederlassungen und Betriebsstätten desselben Ausländers gelten als eine inländische Zweigniederlassung oder Betriebsstätte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/3?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Handlungen, die von oder gegenüber Zweigniederlassungen oder Betriebsstätten im Sinne des Absatzes 1 vorgenommen werden, gelten als Rechtsgeschäfte, soweit solche Handlungen im Verhältnis zwischen natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften Rechtsgeschäfte wären.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/3?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Durch Rechtsverordnung auf Grund dieses Gesetzes oder durch vollziehbare Anordnung gemäß § 6 kann vorgesehen werden, dass
Änderungsverlauf
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 34 Abs. 19 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 411)
BGBl. 2023 I Nr. 411
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 81 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
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