Gesetze / Außenwirtschaftsgesetz
AWG§ 28 Kosten
Stand: 17.06.2021
Wird zitiert von 2
- BVerfG, 21.10.2014 – 2 BvE 5/11Grenzen des Informationsanspruchs des Deutschen Bundestages uns seiner Mitglieder gegenüber der Bundesregierung; hier: Anfragen zu KriegswaffenexportenZitiert von 61
- BVerfG, 25.04.1972 – 1 BvL 13/67Verbot der Einfuhr von Filmen, deren Inhalt unter anderem tendenziell auf die Bekämpfung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung gerichtet ist; Kunstfreiheit und Staatsschutz; Zensur : VorzensurZitiert von 14
2 Entscheidungen zu § 28 AWG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/28#abs-1 (1) Die Zollbehörden können bei der Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes oder der zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen über die Ausfuhr, Verbringung, Einfuhr oder Durchfuhr sowie der Rechtsakte der Europäischen Union im Bereich des Außenwirtschaftsverkehrs Kosten (Gebühren und Auslagen) erheben für
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/28#abs-2 (2) In den Fällen des Absatzes 1 gelten für die Bemessung der Kosten und für das Verfahren zu ihrer Erhebung die Vorschriften über Kosten, die auf Grund des § 178 der Abgabenordnung erhoben werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/28#abs-3 (3) In einer Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes sind für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nach diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen Gebühren ab dem 1. Januar 2023 zu regeln.