Gesetze / Außenwirtschaftsgesetz
AWG§ 28 Kosten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/28?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Zollbehörden können bei der Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes oder der zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen über die Ausfuhr, Verbringung, Einfuhr oder Durchfuhr sowie der Rechtsakte der Europäischen Union im Bereich des Außenwirtschaftsverkehrs Kosten (Gebühren und Auslagen) erheben für
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/28?asof=2019-06-10#abs-2 (2) In den Fällen des Absatzes 1 gelten für die Bemessung der Kosten und für das Verfahren zu ihrer Erhebung die Vorschriften über Kosten, die auf Grund des § 178 der Abgabenordnung erhoben werden.
Änderungsverlauf
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02.06.2021 Ausfertigung
§ 28 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I 1275)
BGBl. 2021 I S. 1275
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.