Gesetze / Landesrecht Sachsen / Ausbildungs- und Prüfungsordnung allgemeiner Verwaltungs- und sozialwissenschaftlicher Dienst
AVwSAPO§ 4 Zugang zur Ausbildung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVwSAPO/4#abs-1 (1) Zum Studium wird von der Einstellungsbehörde zugelassen, wer
1. an einem Auswahlverfahren nach § 5 Absatz 2 erfolgreich teilgenommen hat und
2. von einer Einstellungsbehörde nach § 6 eingestellt wurde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVwSAPO/4#abs-2 (2) Die Bewerbung ist an die Einstellungsbehörde nach § 6 zu richten.