Gesetze / Landesrecht Sachsen / Ausbildungs- und Prüfungsordnung allgemeiner Verwaltungs- und sozialwissenschaftlicher Dienst

AVwSAPO

§ 4 Zugang zur Ausbildung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVwSAPO/4#abs-1 (1) Zum Studium wird von der Einstellungsbehörde zugelassen, wer

1. an einem Auswahlverfahren nach § 5 Absatz 2 erfolgreich teilgenommen hat und

2. von einer Einstellungsbehörde nach § 6 eingestellt wurde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVwSAPO/4#abs-2 (2) Die Bewerbung ist an die Einstellungsbehörde nach § 6 zu richten.

§ 3 § 5