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AVwSAPO

§ 5 Auswahlverfahren

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVwSAPO/5#abs-1 (1) Das für die jeweilige Laufbahn nach § 3 Absatz 1 der Sächsischen Laufbahnverordnung zuständige Staatsministerium setzt jährlich unter Berücksichtigung der Bedarfsmeldungen der Einstellungsbehörden nach § 6 eine Obergrenze der Studienplätze für den jeweiligen Studiengang fest.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVwSAPO/5#abs-2 (2) Das Auswahlverfahren wird von der Einstellungsbehörde in eigener Zuständigkeit durchgeführt. Durch Auswahlverfahren soll festgestellt werden, dass die Bewerberinnen und Bewerber die Zulassungsvoraussetzungen nach den §§ 16 und 17 des Sächsischen Beamtengesetzes erfüllen und ob sie für den Erwerb der Laufbahnbefähigung geeignet sind.

§ 4 § 6