(1) Zum Studium wird von der Einstellungsbehörde zugelassen, wer
1. an einem Auswahlverfahren nach § 5 Absatz 2 erfolgreich teilgenommen hat und
2. von einer Einstellungsbehörde nach § 6 eingestellt wurde.
(2) Die Bewerbung ist an die Einstellungsbehörde nach § 6 zu richten.