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§ 4 AVwSAPO (Sachsen) — Zugang zur Ausbildung

Ausbildungs- und Prüfungsordnung allgemeiner Verwaltungs- und sozialwissenschaftlicher Dienst

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zum Studium wird von der Einstellungsbehörde zugelassen, wer

1. an einem Auswahlverfahren nach § 5 Absatz 2 erfolgreich teilgenommen hat und

2. von einer Einstellungsbehörde nach § 6 eingestellt wurde.

(2) Die Bewerbung ist an die Einstellungsbehörde nach § 6 zu richten.