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AVwSAPO

§ 3 Studiengänge, zuständige Fachhochschule und Studienordnung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVwSAPO/3#abs-1 (1) Zum Erwerb der Befähigung für die in § 1 genannten Laufbahnen sind an der Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum (Fachhochschule) folgende Studiengänge eingerichtet:

1. für die Laufbahn

a)

nach § 1 Nummer 1 Buchstabe a der Studiengang Allgemeine Verwaltung mit dem Studienschwerpunkt Rechtswissenschaft und einer Regelstudienzeit von mindestens 36 Monaten sowie

b)

nach § 1 Nummer 1 Buchstabe b der Studiengang Digitale Verwaltung mit dem Studienschwerpunkt Informatik und Verwaltungswissenschaft sowie einer Regelstudienzeit von mindestens 42 Monaten,

2. für die Laufbahn nach § 1 Nummer 2

a)

der Studiengang Sozialverwaltung mit dem Studien­schwerpunkt Recht der Sozialverwaltung und einer Regelstudienzeit von mindestens 36 Monaten sowie

b)

der Studiengang Sozialversicherung mit dem Studienschwerpunkt Recht der Sozialversicherung und einer Regelstudienzeit von mindestens 36 Monaten.

Der Anteil des jeweiligen Studienschwerpunkts nach Satz 1 darf die Hälfte des Gesamtarbeitsaufwands nach § 9 Absatz 2 für jede Studierende und jeden Studierenden nicht unterschreiten. Die Zuordnung der Studiengänge zu Fachbereichen erfolgt gemäß § 2 Absatz 4 Satz 1 des Fachhochschule-Meißen-Gesetzes.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVwSAPO/3#abs-2 (2) Die Fachhochschule hat für den jeweiligen Studien­gang Inhalt, Umfang, Gliederung und zeitlichen Ablauf der fachtheoretischen und berufspraktischen Studienzeiten, insbesondere der Module und Modulprüfungen durch Studien- und Prüfungsordnungen festzulegen. Hierzu sind in die Studien- und Prüfungsordnungen für jeden Studiengang jeweils ein Plan der Semesterstruktur, ein Plan der Modulfolge sowie eine Modulübersicht aufzunehmen. Die Fachhochschule benennt ferner die für die jeweilige berufspraktische Studienzeit geeignete Ausbildungsstelle. Die Studien- und Prüfungsordnungen sind zu Beginn des Studiums von der Fachhochschule bekannt zu machen.

§ 2 § 4