Gesetze / Landesrecht Sachsen / Ausbildungs- und Prüfungsordnung allgemeiner Verwaltungs- und sozialwissenschaftlicher Dienst
AVwSAPO§ 6 Einstellungsbehörden
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVwSAPO/6#abs-1 (1) Einstellungsbehörde ist
1. für die Studiengänge Allgemeine Verwaltung und Digitale Verwaltung
a)
die Landesdirektion Sachsen oder
b)
eine Gemeinde, ein Landkreis oder eine sonstige unter der Aufsicht des Freistaates Sachsen stehende Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts,
2. für den Studiengang Sozialverwaltung
a)
das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt oder
b)
eine Gemeinde, ein Landkreis oder eine sonstige unter der Aufsicht des Freistaates Sachsen stehende Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts,
3. für den Studiengang Sozialversicherung
a)
die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland,
b)
das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt oder
c)
eine sonstige unter der Aufsicht des Freistaates Sachsen stehende Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVwSAPO/6#abs-2 (2) Die Einstellungsbehörden entscheiden über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AVwSAPO/6#abs-3 (3) Soweit die Einstellungsbehörden die Kapazität des jeweiligen Studiengangs voraussichtlich nicht ausschöpfen, kann das für die jeweilige Laufbahn nach § 3 Absatz 1 der Sächsischen Laufbahnverordnung zuständige Staatsministerium weitere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts als Einstellungsbehörden zulassen. Ist eine mehrjährige Zusammenarbeit beabsichtigt, kann das zuständige Staatsministerium durch Verwaltungsvereinbarung angemessene Studienplatzkontingente für die weitere Einstellungsbehörde nach Satz 1 vorhalten.