Gesetze / Landesrecht Sachsen / Ausbildungs- und Prüfungsordnung allgemeiner Verwaltungs- und sozialwissenschaftlicher Dienst

AVwSAPO

§ 30 Übergangsregelung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVwSAPO/30#abs-1 (1) Für Studierende, die ihr Studium vor dem 1. September 2025 aufgenommen haben, findet die Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung allgemeiner Verwaltungsdienst und sozialwissenschaftlicher Dienst vom 19. Januar 2017 (SächsGVBl. S. 20), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Dezember 2019 (SächsGVBl. 2020 S. 10) geändert worden ist, vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 weiterhin Anwendung. Der Prüfungsausschuss kann die Verwendung darin nicht vorgesehener Prüfungsformen zulassen. Anlage 4 der Verordnung nach Satz 1 ist für Studierende, die ihr Studium ab dem 1. September 2023 aufgenommen haben, nicht mehr anzuwenden, soweit die Fachhochschule in einer Studien- und Prüfungsordnung nach § 3 Absatz 2 eine abweichende Regelung trifft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVwSAPO/30#abs-2 (2) Für das Auswahlverfahren zum Einstellungstermin 1. September 2025 werden die §§ 4 und 5 der Verordnung nach Absatz 1 Satz 1 angewendet.

§ 29 § 31