Gesetze / Landesrecht Sachsen / Ausbildungs- und Prüfungsordnung allgemeiner Verwaltungs- und sozialwissenschaftlicher Dienst
AVwSAPO§ 29 Prüfungsakten, Aufbewahrungsfristen und Akteneinsicht
Stand: 26.08.2026
Über die Studierenden wird bei der Prüfungsbehörde jeweils eine Prüfungsakte geführt. Inhalte der Prüfungsakte, Aufbewahrungsfristen und die Akteneinsicht hat die Fachhochschule durch Studien- und Prüfungsordnungen zu regeln.