Gesetze / Landesrecht Sachsen / Ausbildungs- und Prüfungsordnung allgemeiner Verwaltungs- und sozialwissenschaftlicher Dienst
AVwSAPO§ 2 Ziel der Ausbildung
Stand: 26.08.2026
Ziel der Ausbildung ist der Erwerb der Befähigung für die jeweilige Laufbahn nach § 1. Diese Befähigung wird mit erfolgreichem Abschluss der Bachelorprüfung erlangt. Die Bachelorprüfung ist Laufbahnprüfung im Sinne des § 17 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Sächsischen Beamtengesetzes .