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AVwSAPO§ 17 Bachelorarbeit und Verteidigung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVwSAPO/17#abs-1 (1) Die Bachelorarbeit ist eine schriftliche Arbeit, die unter Anwendung wissenschaftlicher Methoden zu erstellen ist. Sie ist mündlich zu verteidigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVwSAPO/17#abs-2 (2) Für die Termine zur Einreichung eines Themenvorschlags, zur Ausgabe des Themas sowie zur Abgabe und Verteidigung der Bachelorarbeit gilt § 14 Absatz 3 entsprechend. Die Bearbeitungszeit für die Bachelorarbeit beträgt zwei Monate. Die Bachelorarbeit ist in zwei Druckexemplaren sowie in elektronischer Form bei der Prüfungsbehörde einzureichen. Die Form der elektronischen Übermittlung hat die Fachhochschule durch Studien- und Prüfungsordnungen zu regeln. Bei postalischer Übersendung der Bachelorarbeit ist für die Fristwahrung das Datum des Poststempels maßgebend. Für eine nicht oder nicht rechtzeitig eingereichte Bachelorarbeit wird die Notenstufe „ungenügend“ erteilt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AVwSAPO/17#abs-3 (3) Die Bachelorarbeit kann einzeln oder in einer Gruppe von nicht mehr als drei Studierenden bearbeitet werden. Bei Gruppenarbeiten muss die individuelle Prüfungsleistung auf Grund der Angabe von Kapiteln, Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien deutlich abgrenzbar sein, jeder abgegrenzte Teil darf nur jeweils einem Prüfling zugeordnet sein.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AVwSAPO/17#abs-4 (4) Mit der Bachelorarbeit haben die Studierenden eine Eigenständigkeitserklärung in Form einer eidesstattlichen Versicherung abzugeben. Form und Inhalt der eidesstattlichen Versicherung hat die Fachhochschule durch Studien- und Prüfungsordnungen zu regeln. Für die Bachelorarbeit ist die Notenstufe „ungenügend“ zu erteilen, wenn die Studierenden eine inhaltlich falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben haben. Zur Überprüfung der eidesstattlichen Versicherung kann eine Plagiatserkennungssoftware eingesetzt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AVwSAPO/17#abs-5 (5) Die Bachelorarbeit wird von zwei Prüferinnen oder Prüfern bewertet. Die Verteidigung der Bachelorarbeit wird in der Regel vor den Prüferinnen und Prüfern, die die Bachelorarbeit benotet haben, durchgeführt und von diesen bewertet. Die Verteidigung ist hochschulöffentlich. Die Bekanntgabe der Bewertung der Verteidigungsleistung ist nicht öffentlich.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AVwSAPO/17#abs-6 (6) § 14 Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend.