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§ 2 AVwSAPO (Sachsen) — Ziel der Ausbildung

Ausbildungs- und Prüfungsordnung allgemeiner Verwaltungs- und sozialwissenschaftlicher Dienst

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ziel der Ausbildung ist der Erwerb der Befähigung für die jeweilige Laufbahn nach § 1. Diese Befähigung wird mit erfolgreichem Abschluss der Bachelorprüfung erlangt. Die Bachelorprüfung ist Laufbahnprüfung im Sinne des § 17 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Sächsischen Beamtengesetzes .