Gesetze / Abfallverzeichnis-Verordnung
AVV§ 3 Gefährlichkeit von Abfällen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVV/3?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Abfallarten im Abfallverzeichnis, deren Abfallschlüssel mit einem Sternchen (*) versehen sind, sind gefährlich im Sinne des § 48 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVV/3?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Von als gefährlich eingestuften Abfällen wird angenommen, dass sie eine oder mehrere der Eigenschaften aufweisen, die in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3, L 127 vom 26.5.2009, S. 24), die durch die Verordnung (EG) Nr. 1357/2014 (ABl. L 365 vom 19.12.2014, S. 89) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind. Für die Einstufung der Abfälle sind die Begriffsbestimmungen in Nummer 1 der Einleitung des Abfallverzeichnisses anzuwenden und die Vorgaben in Nummer 2 der Einleitung des Abfallverzeichnisses einzuhalten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AVV/3?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für Abfälle eine von Absatz 1 abweichende Einstufung vornehmen, wenn der Abfallbesitzer nachweist, dass der im Abfallverzeichnis als gefährlich aufgeführte Abfall keine der in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG genannten Eigenschaften (Gefährlichkeitskriterien) aufweist. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Abfälle als gefährlich einstufen, wenn ein im Abfallverzeichnis als nicht gefährlich aufgeführter Abfall eines oder mehrere der vorgenannten Gefährlichkeitskriterien aufweist. Die Länder haben solche Einstufungen unverzüglich an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit zu melden.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 119 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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04.03.2016 Ausfertigung
§ 3 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 2016 (BGBl. I 382)
BGBl. 2016 I S. 382
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24.02.2012 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 5 Abs. 22 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I 212)
BGBl. 2012 I S. 212
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15.07.2006 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I 1619; 2007 I 2316)
BGBl. 2006 I S. 1619
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25.04.2002 Ausfertigung
§ 3 eingefügt durch Artikel 4a des Gesetzes vom 25. April 2002 (BGBl. I 1488)
BGBl. 2002 I S. 1488
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