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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2002, S. 1488

BGBl. 2002 I S. 1488 · 32.264 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2002, Seite 1488 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1488
                                               Verordnung
                          zur Änderung abfallrechtlicher Nachweisbestimmungen
                                                  Vom 25. April 2002

  Auf Grund
– des § 48 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
  vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) nach
  Anhörung der beteiligten Kreise,

– des § 24 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 59 des Kreis-
  laufwirtschafts- und Abfallgesetzes nach Anhörung der
  beteiligten Kreise und unter Wahrung der Rechte des
  Bundestages,
– des § 41 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Nr. 1 des Kreislauf-
  wirtschafts- und Abfallgesetzes nach Anhörung der
  beteiligten Kreise,

– des § 57 in Verbindung mit § 59 des Kreislaufwirt-
  schafts- und Abfallgesetzes unter Wahrung der Rechte
  des Bundestages,
– des § 50 Abs. 2 Nr. 1 des Kreislaufwirtschafts- und
  Abfallgesetzes nach Anhörung der beteiligten Kreise in
  Verbindung mit § 49 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts-

  und Abfallgesetzes und

– des § 19 Abs. 4 Nr. 2 in Verbindung mit § 20 Abs. 1
  Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
  nach Anhörung der beteiligten Kreise

verordnet die Bundesregierung und

auf Grund
  des § 8 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Kreislauf-
  wirtschafts- und Abfallgesetzes, von denen Absatz 1
  durch Artikel 57 der Verordnung vom 29. Oktober 2001
  (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in Verbindung mit
  Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Geset-
  zes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organi-
  sationserlass des Bundeskanzlers vom 22. Januar 2001
  (BGBl. I S. 127) nach Anhörung der beteiligten Kreise
  und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
  Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft

verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit:

                         Artikel 1
          Änderung der Nachweisverordnung

  Die Nachweisverordnung vom 10. September 1996
(BGBl. I S. 1382, 1997 I S. 2860), geändert durch Artikel 3
der Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379),
wird wie folgt geändert:

 1. § 1 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

         „(2) Diese Verordnung gilt nicht für private Haus-
        haltungen.“
     b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
         „(3) Diese Verordnung gilt mit Ausnahme des
        § 26 nicht bis zum Abschluss der Rücknahme

         oder Rückgabe von Erzeugnissen und der nach
         Gebrauch der Erzeugnisse verbleibenden Abfälle,
         die einer verordneten Rücknahme oder Rück-
         gabe nach § 24 des Kreislaufwirtschafts- und
         Abfallgesetzes unterliegen. Eine Rücknahme
         oder Rückgabe von Erzeugnissen und der nach
         Gebrauch der Erzeugnisse verbleibenden Abfälle
         im Sinne des Satzes 1 gilt spätestens mit der An-
         nahme an einer Anlage zur weiteren Entsorgung,
         insbesondere zur Sortierung oder Behandlung
         von Abfällen als abgeschlossen, soweit die Ver-
         ordnung, welche die Rücknahme oder Rückgabe
         anordnet, keinen früheren Zeitpunkt bestimmt.
         Die Pflichten zur Nachweisführung über die ord-
         nungsgemäße Entsorgung von Abfällen nach
         Abschluss der Rücknahme bleiben unberührt.“
    c) Absatz 6 wird aufgehoben.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

    a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

         „Der Entsorgungsnachweis kann auch für meh-
         rere Abfälle eines Abfallerzeugers, die in dersel-
         ben Entsorgungsanlage entsorgt werden, geführt

         werden. In diesem Fall sind die nach Satz 1 vor-
         gesehenen Formblätter für jede Abfallart geson-
         dert zu verwenden.“
    b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „besteht
       aus“ die Wörter „dem Deckblatt Entsorgungs-
       nachweise“ und nach den Wörtern „des Abfall-
       erzeugers“ die Wörter „einschließlich der Dekla-
       rationsanalyse“ eingefügt.

3. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    a) Nach den Wörtern „zuständige Behörde“ werden
       die Wörter „das Deckblatt Entsorgungsnach-
       weise sowie“ und nach den Wörtern „verantwort-
       liche Erklärung“ die Wörter „einschließlich der
       Deklarationsanalyse“ eingefügt.
    b) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
         „Eine Deklarationsanalyse ist nicht erforderlich,
         soweit das Verfahren, bei dem der Abfall anfällt
         und im Fall der Vorbehandlung des Abfalls, die Art
         der Vorbehandlung des Abfalls angegeben wer-
         den und sich aus diesen Angaben die Art, die
         Beschaffenheit und Zusammensetzung des Ab-
         falls in einem für die weitere Durchführung des
         Nachweisverfahrens ausreichenden Umfang er-
         geben. Die Angaben nach Satz 2 sind im Feld
         „Weitere Angaben“ des Formblattes Deklara-
         tionsanalyse einzutragen.“

4. § 5 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Datums“ durch
       das Wort „Eingangsdatums“ ersetzt.
BGBl. 2002, Seite 1489 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1489
    b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „für die
       in Nummer 1 genannten Entsorgungsmaßnah-
       men“ gestrichen.
    c) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

       „Der Abfallerzeuger und der Abfallentsorger müs-
       sen den Auflagen nachkommen.“

5. § 6 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „der
       eine Ablichtung“ die Wörter „innerhalb von zehn
       Arbeitstagen nach Zugang des Originals“ einge-
       fügt.
    b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „über-
       sendet“ die Wörter „innerhalb von zehn Arbeits-
       tagen nach Ablauf der Frist“ eingefügt.

6. § 8 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „der An-
           lage 1“ das Wort „nur“ eingefügt.
       bb) In Satz 1 Nr. 1 wird nach dem Wort „haben“
           das Komma gestrichen und folgender
           Halbsatz angefügt:
           „oder im Fall der Einsammlung von Altölen
           derselben Sammelkategorie oder den Sam-
           melkategorien 2 bis 4 nach Anlage 1 der

           Altölverordnung vom 27. Oktober 1987
           (BGBl. I S. 2335), zuletzt geändert durch Arti-
           kel 1 der Verordnung zur Änderung abfall-
           rechtlicher Bestimmungen zur Altölentsor-
           gung vom 16. April 2002 (BGBl. I S. 1360),
           angehören, soweit eine Getrennthaltung
           nach der Altölverordnung nicht vorgeschrie-
           ben ist,“.
       cc) Satz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
           „4. die bei dem einzelnen Erzeuger einge-
               sammelte Abfallmenge 20 Tonnen je
               Abfallschlüssel und Kalenderjahr und bei
               den unter Nummer 1 genannten Altölen
               die eingesammelte Altölmenge 20 Ton-
               nen je Sammelkategorie und Kalender-
               jahr nicht übersteigt.“
       dd) Nach Satz 1 wird folgender Satz angefügt:

           „Im Fall der Einsammlung von Altölen nach
           Satz 1 Nr. 1 kann der Nachweis für den die
           Sammelkategorie prägenden Abfallschlüssel
           geführt werden.“

       ee) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und wie folgt
           gefasst:
           „Satz 1 Nr. 4 gilt nicht für die Einsammlung

           der in Anlage 2 genannten Abfälle.“

    b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „besteht

       aus“ die Wörter „dem Deckblatt Entsorgungs-

       nachweise,“ und nach den Wörtern „verantwort-

       liche Erklärung“ die Wörter „einschließlich der

       Deklarationsanalyse“ eingefügt.

7. § 9 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „zustän-
       dige Behörde“ die Wörter „das Deckblatt Entsor-

        gungsnachweise sowie“ und nach den Wörtern
        „verantwortliche Erklärung“ die Wörter „ein-
        schließlich der nach § 4 Abs. 1 erforderlichen
        Deklarationsanalyse oder Angaben“ eingefügt.

     b) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „des Sam-
        melentsorgungsnachweises“ die Wörter „inner-
        halb von zehn Arbeitstagen nach Bestätigung
        durch die zuständige Behörde“ eingefügt.

 7a. Die Überschrift des 2. Abschnitts des Zweiten Teils
     wird wie folgt gefasst:

                   „Privilegiertes Verfahren“.

 8. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
     a) Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
        „2. der Abfallerzeuger vor Beginn der Entsor-

            gung nach § 11 der für ihn zuständigen
            Behörde eine Ablichtung der Nachweis-
            erklärungen übersendet.“
     b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
        „Die unbeschadet des Satzes 1 nach den §§ 3
        und 4 zu führenden Nachweiserklärungen gelten
        längstens fünf Jahre.“

 9. § 11 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 11

           Übersendung der Nachweiserklärungen
       (1) Der Abfallerzeuger hat zehn Arbeitstage vor
     Beginn der vorgesehenen Entsorgung der für ihn
     zuständigen Behörde eine Ablichtung der nach den
     §§ 3 und 4 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 erforderlichen
     Nachweiserklärungen zu übersenden. Diese Frist
     kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde ver-
     kürzt werden.
       (2) Durch die Übersendung der Nachweiserklärun-
     gen ist im Fall der Beseitigung die Anzeigepflicht
     des Abfallerzeugers nach § 43 Abs. 2 des Kreislauf-
     wirtschafts- und Abfallgesetzes, im Fall der Verwer-
     tung die Anzeigepflicht des Abfallerzeugers nach
     § 46 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallge-
     setzes erfüllt.“

10. § 12 wird aufgehoben.

11. § 13 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „für die
        in Nummer 1 genannten Entsorgungsmaßnah-
        men“ gestrichen.

     b) In Absatz 5 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-

        gefügt:

        „Im Überwachungszertifikat sind die zertifizierten

        Tätigkeiten des Betriebes einschließlich der

        jeweiligen Abfallarten unter Bezeichnung der

        Abfallschlüssel bezogen auf seine Standorte und

        Anlagen, im Fall des § 2 Abs. 2 Satz 2 der Entsor-
        gungsfachbetriebeverordnung vom 10. Septem-
        ber 1996 (BGBl. I S. 1421) unter Angabe der
        jeweiligen Herkunftsbereiche, Verwertungs- oder
        Beseitigungsverfahren zu bezeichnen.“
BGBl. 2002, Seite 1490 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1490
     c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
         „(6) Die Freistellung nach den Absätzen 1 und 5
        gilt für die Annahme von Abfällen, für die der
        Erzeuger die für die vorgesehene Entsorgung
        maßgeblichen Nachweiserklärungen nach § 10
        Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 11 übersandt hat.“

12. In § 14 Abs. 1 Nr. 1 wird der erste Halbsatz

     „1. Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Anzeige

         nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 11

         oder § 12 nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder

         nicht den Anforderungen entsprechend abge-

         geben wurde“
     durch folgenden Halbsatz ersetzt:
     „1. Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Nach-
         weiserklärungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 in Ver-
         bindung mit § 11 nicht rechtzeitig oder nicht
         vollständig übersandt wurden“.

13. Dem § 16 werden folgende Sätze angefügt:
     „Zu diesem Zweck sind die Begleitscheine als
     Begleitscheinsatz im Durchschreibeverfahren zu
     verwenden. Der Begleitscheinsatz beginnt mit der
     Ausfertigung 2 (rosa). Es folgen in numerischer Rei-
     henfolge die Ausfertigungen 3 (blau) bis 6 (grün). Als
     letzte Ausfertigung wird die Ausfertigung 1 (weiß)
     angefügt. Der Abfallerzeuger, der Einsammler oder
     Beförderer füllt entsprechend den Anforderungen
     nach Satz 1 die für ihn bestimmten Aufdrucke der
     Ausfertigung 1 (weiß) aus, indem er die entspre-
     chenden Aufdrucke der Ausfertigung 2 (rosa) ausfüllt
     und die Angaben bis zur Ausfertigung 1 (weiß) durch-
     schreibt.“

14. § 17 wird wie folgt geändert:

     1. In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Werktage“
        durch das Wort „Arbeitstage“ ersetzt.
     2. In Absatz 3 wird das Wort „Werktage“ durch das
        Wort „Arbeitstage“ ersetzt.

15. § 18 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 wird nach dem Wort und der Zahl
        „Anlage 1“ ein Komma gesetzt und folgender
        Halbsatz angefügt:

        „die im Durchschreibeverfahren als Übernahme-
        scheinsatz zu verwenden sind.“
     b) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
        „Soweit nach § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 3 oder auf-
        grund einer Anordnung der zuständigen Behörde
        nach § 26 die Übergabe von Abfällen mittels des
        Übernahmescheins zu belegen ist, findet Satz 1
        mit der Maßgabe Anwendung, dass vor Über-
        gabe der Abfälle an den Abfallentsorger dieser im
        Feld „Abfallentsorger“ nachrichtlich anzugeben
        sowie bei vorheriger mehrfacher Übergabe, ins-
        besondere im Fall eines Befördererwechsels jede
        weitere Übergabe im Feld „Frei für Vermerke“
        anzugeben und die Übernahme der Abfälle durch
        die Unterschriften des Übergebenden und Über-
        nehmenden zu belegen ist. Ist der Abfallentsorger
        aufgrund einer zivilrechtlichen Vereinbarung ver-

        pflichtet, die Annahme der Abfälle dem Abfall-
        erzeuger zu bestätigen, kann zu diesem Zweck
        dem Übernahmeschein eine weitere Ausferti-
        gung 2 (gelb) angefügt werden; die Zweckbestim-
        mung dieser weiteren Ausfertigung ist im Feld
        „Frei für Vermerke“ einzutragen.“

16. § 20 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

     „Der Einsammler hat mit Beginn der Einsammlung

     nach Maßgabe des § 16 die Begleitscheine auszu-

     füllen und sich dabei als Abfallerzeuger und Abfall-

     beförderer einzutragen sowie insbesondere die

     Sammelentsorgungsnachweisnummer anzugeben.“

17. § 24 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
     a) In Satz 1 wird nach den Wörtern „Verwendung
        der“ die Angabe „nach § 18“ eingefügt.

     b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
        „§ 19 findet entsprechende Anwendung.“

18. § 25 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 2 werden nach den Wörtern „besteht
            aus“ die Wörter „dem Deckblatt Entsor-
            gungsnachweise,“ eingefügt.

        bb) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
             „§ 6 Abs. 4 und 5 sowie § 23 finden entspre-
             chende Anwendung.“

        cc) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
             „Der vereinfachte Nachweis gilt längstens
             fünf Jahre.“
     b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

        aa) In Satz 2 werden nach den Wörtern „besteht
            aus“ die Wörter „dem Deckblatt Entsor-
            gungsnachweise,“ eingefügt.
        bb) Satz 5 wird die folgt gefasst:

             „Absatz 1 Satz 6 sowie § 8 Abs. 1 Satz 1, mit
             Ausnahme der Nummer 4, § 6 Abs. 4 und 5
             sowie § 23 finden entsprechende Anwen-
             dung.“
     c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

        aa) In Satz 1 werden nach der Angabe „Anlage 1“
            die Wörter „bei Übergabe der Abfälle“ einge-
            fügt.
        bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
             „§ 19 findet entsprechende Anwendung.“

        cc) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze ange-
            fügt:
             „Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann
             auch ein im Geschäftsverkehr verwendeter
             Beleg, insbesondere ein Liefer- oder Wiege-
             schein zum Zwecke der Bescheinigung ver-
             wendet werden, wenn dieser Beleg die er-
             forderlichen Angaben aus dem Formblatt
             Übernahmeschein der Anlage 1 enthält. Der
             Einhaltung der für die Übernahmescheine
             vorgesehenen Form, insbesondere der Un-
             terschriften, bedarf es bei der Verwendung
BGBl. 2002, Seite 1491 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1491
            von Belegen im Sinne des Satzes 3 nicht.
            Erfolgt die Bescheinigung bei Verwendung
            eines Belegs im Sinne des Satzes 3 abwei-
            chend von Satz 1 nicht bei Übergabe der
            Abfälle, so hat derjenige, der das Original des
            Belegs einbehält, ein Doppel oder eine
            Ablichtung dieses Belegs innerhalb von zehn
            Arbeitstagen nach Übergabe der Abfälle dem
            anderen an der Übergabe Beteiligten zu
            übersenden. Die zuständige Behörde kann

            die Verwendung der nach Satz 1 vorgesehe-

            nen Formblätter durch die Nachweispflich-

            tigen oder bestimmte Nachweispflichtige

            anordnen, wenn die Nachweispflichtigen
            ihren Pflichten nach Satz 1 oder 5 nicht nach-
            kommen oder die Verwendung der Formblät-
            ter aus anderen Gründen zur Gewährleistung
            einer ordnungsgemäßen Nachweisführung

            geboten ist. Die Nachweispflichtigen müssen

            der Anordnung nachkommen.“

     d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
          „(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, soweit
        öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger gemäß
        § 15 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
        überwachungsbedürftige Abfälle entsorgen. Dies
        gilt auch, wenn der öffentlich-rechtliche Entsor-

        gungsträger einen Dritten mit der Wahrnehmung
        der Aufgaben beauftragt hat oder die Abfälle
        lediglich von der Einsammlung und Beförderung
        ausgeschlossen sind.“
     e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
         „(5) Die zuständige Behörde kann auf Antrag
        oder von Amts wegen unter dem Vorbehalt des
        Widerrufs nach Art, Umfang und Inhalt Befreiung
        von den Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3
        erteilen, soweit die ordnungsgemäße Verwertung
        oder Beseitigung noch in einer den Anforderun-
        gen des § 42 Abs. 3 und § 45 Abs. 3 des Kreislauf-
        wirtschafts- und Abfallgesetzes genügenden
        Weise nachgewiesen wird und Beeinträchtigun-
        gen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwar-
        ten sind.“

19. § 27 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Übernahme-
        scheine“ die Wörter „oder anstelle der Übernah-
        mescheine zu führenden Belege“ eingefügt und
        die Wörter „Anzeigen und“ gestrichen.

     b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

        aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „die für
            den Entsorger zuständige Behörde“ das
            Komma sowie die Wörter „die erforderliche
            Anzeigennummer“ gestrichen.
        bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

            „Erfolgt die Nachweisführung über die Ent-
            sorgung besonders überwachungsbedürfti-
            ger Abfälle im privilegierten Verfahren, kann
            die zuständige Behörde die Vergabe der
            nach Satz 1 erforderlichen Kennnummern
            durch den nach § 13 Abs. 1 oder 5 freigestell-
            ten Abfallentsorger zulassen.“
        cc) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe
            „3. „AN“ für Anzeige“ gestrichen.

     c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
         „(5) Die Nachweispflichtigen dürfen die nach
        den Absätzen 3 und 4 erteilten Nummern nur zu
        den dort genannten Zwecken verwenden.“

20. § 28 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 wird das Wort „Werktagen“ durch das
        Wort „Arbeitstagen“ ersetzt.

     b) In Absatz 6 werden nach dem Wort „Übernahme-

        schein“ die Wörter „oder den anstelle des Über-

        nahmescheins zu verwendenden Beleg“ einge-

        fügt.

21. § 30 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

        aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Begleit-

            scheins“ durch die Wörter „der nach dieser

            Verordnung zu führenden Nachweise“ er-
            setzt.
        bb) In Satz 2 werden die Wörter „des Begleit-
            scheins“ durch die Wörter „der nach dieser
            Verordnung zu führenden Nachweise“ er-
            setzt.

     b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

        aa) Die Wörter „Besitzer von Abfällen“ werden
            durch das Wort „Nachweispflichtige“ ersetzt.
        bb) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
            „Der Nachweispflichtige muss der Anord-
            nung nachkommen.“

22. § 32 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „in digitali-
        sierter Form“ durch die Wörter „in elektronischer
        Form“ ersetzt.
     b) In Absatz 2 werden die Wörter „der digitalisierten
        Aufbereitung“ durch die Wörter „der Aufbereitung
        in elektronischer Form“ ersetzt.

     c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „digital“ durch
        die Wörter „in elektronischer Form“ ersetzt.

     d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

          „(4) Zur Erprobung der Nachweisführung mittels
        der elektronischen Datenverarbeitung und Daten-
        fernübertragung kann die zuständige Behörde die
        Aufbereitung, Übermittlung und Speicherung der

        Nachweisdaten entsprechend Absatz 1 Satz 1
        auch bestimmten Abfallerzeugern, Abfallentsor-
        gern sowie Einsammlern oder Beförderern von
        Abfällen gestatten. In diesen Fällen ist die Nach-
        weisführung in entsprechender Anwendung der
        Anforderungen an die Nachweisführung mittels
        der Formblätter der Anlage 1 sowie an die Ein-
        richtung und Führung der Nachweisbücher nach
        dieser Verordnung zu bestimmen. Die zuständige
        Behörde kann die Nachweispflichtigen, die an
        einer Erprobung der Nachweisführung nach
        Satz 1 teilnehmen, von bestimmten Anforderun-
        gen nach Satz 2 an Art, Umfang und Inhalt der
        Nachweisführung freistellen, soweit erwartet wer-
        den kann, dass durch die Nutzung der Möglich-
        keiten und Vorteile der elektronischen Datenver-
BGBl. 2002, Seite 1492 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1492
          arbeitung und Datenfernübertragung, insbeson-
          dere die schnellere Verfügbarkeit der Nachweis-
          daten, eine ordnungsgemäße Überwachung der
          Abfallentsorgung gewährleistet bleibt. Sind meh-
          rere Behörden zuständig, trifft die Entscheidun-
          gen nach den Sätzen 1 bis 3 die für die Entsor-
          gungsanlage zuständige Behörde im Benehmen
          mit den übrigen zuständigen Behörden.“

23. § 33 wird wie folgt geändert:
     a)    In Nummer 1 werden die Angabe „§ 4 Abs. 1
          oder 2 Satz 1“ durch die Angabe „§ 4 Abs. 1
          Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1“ ersetzt und nach der
          Angabe „§ 9 Abs. 2“ die Angabe „ , § 23 Satz 1
          Nr. 1“ eingefügt.
     b) In Nummer 2 werden nach der Angabe „§ 9
        Abs. 2“ die Angabe „, § 23 Satz 1 Nr. 1“ eingefügt
        und die Angabe „oder § 21 Abs. 1 Satz 4“ durch
        die Angabe „ , § 21 Abs. 1 Satz 4, § 25 Abs. 3
        Satz 7 oder § 30 Abs. 2 Satz 2“ ersetzt.
     c) Nach Nummer 3 wird folgende neue Nummer 4
        eingefügt:

          „4. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2, auch in Verbin-
              dung mit § 9 Abs. 2 oder § 26 Satz 1, § 9
              Abs. 3 Satz 1, § 11 Abs. 1 Satz 1 oder § 25
              Abs. 3 Satz 5 ein Doppel oder eine Ablichtung
              nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
              nicht rechtzeitig übersendet,“.
     d) Die bisherige Nummer 4 wird die neue Nummer 5.
     e) In der neuen Nummer 5 werden nach dem Wort
        „mitführt“ die Wörter „oder nicht“ eingefügt.
     f) Die bisherige Nummer 5 wird gestrichen.
     g) In Nummer 6 wird nach dem Wort „entgegen“ die
        Angabe „§ 9 Abs. 3 Satz 2 oder“ eingefügt.
     h) In Nummer 7 wird die Angabe „§ 16, auch in Ver-
        bindung mit § 26 Satz 1“ durch die Angabe „§ 16
        Satz 1, auch in Verbindung mit § 23 Satz 1 Nr. 1

        oder § 26 Satz 1“ ersetzt.

     i) Nach Nummer 7 wird folgende neue Nummer 8
        eingefügt:
          „8. entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2
              Satz 1, auch in Verbindung mit § 23 Satz 1
              Nr. 1, oder § 19 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbin-

              dung mit § 24 Abs. 1 Satz 2 oder § 25 Abs. 3
              Satz 2, eine Ausfertigung nicht, nicht richtig,
              nicht vollständig oder nicht rechtzeitig über-
              gibt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig
              oder nicht rechtzeitig übersendet,“.
     k) Die bisherige Nummer 8 wird die neue Nummer 9.
     l) Nach der neuen Nummer 9 werden folgende neue
        Nummern 10 bis 12 eingefügt:
          „10. entgegen § 20 Abs. 2 einen Begleitschein
               nicht führt,

           11. entgegen § 25 Abs. 3 Satz 1 die Übergabe
               der Abfälle nicht, nicht richtig, nicht voll-
               ständig oder nicht rechtzeitig bescheinigt,
           12. entgegen § 27 Abs. 5 eine Nummer verwen-
               det,“.
     m) Die bisherigen Nummern 9 bis 12 werden die
        neuen Nummern 13 bis 16.

24. § 34 wird wie folgt gefasst:
                              „§ 34

                     Übergangsvorschriften
        (1) § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 3 findet auch
     Anwendung, soweit Abfälle auf der Grundlage eines
     Sammelentsorgungsnachweises eingesammelt und
     entsorgt werden, der vor Inkrafttreten der Verord-
     nung zur Änderung abfallrechtlicher Nachweisbe-
     stimmungen vom 25. April 2002 (BGBl. I S. 1488) von
     der zuständigen Behörde bestätigt worden ist.
        (2) Ein vereinfachter Nachweis nach § 25 Abs. 1
     oder ein vereinfachter Sammelnachweis nach § 25
     Abs. 2, der vor Inkrafttreten der in Absatz 1 genann-
     ten Verordnung erbracht worden ist, gilt längstens
     bis zum 31. Dezember 2006 fort.
        (3) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf
     die Überlassung von Altautos nach § 3 Abs. 1 bis 3
     der Altauto-Verordnung vom 4. Juli 1997 (BGBl. I
     S. 1666). Die Pflichten zur Nachweisführung über die
     ordnungsgemäße Überlassung von Altautos im
     Sinne des Satzes 1 werden erfüllt durch die Führung
     der Verwertungsnachweise sowie Ausstellung und
     Vorlage der Bescheinigungen oder Zertifikate nach
     § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 und 4 der Altauto-Ver-
     ordnung, bis diese Verordnung durch eine entspre-
     chende Verordnung nach den §§ 7, 24 und 48 des
     Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes oder eine
     entsprechende gesetzliche Regelung geändert oder
     abgelöst worden ist.“

25. Die Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
                            „Anlage 2
                    zur Verordnung über
           Verwertungs- und Beseitigungsnachweise
     Verzeichnis der Abfälle nach § 8 Abs. 1 Satz 3:
     13 04 01 Bilgenöle aus der Binnenschifffahrt

     13 04 02 Bilgenöle aus Molenablaufkanälen

     13 04 03 Bilgenöle aus der übrigen Schifffahrt

     16 06 01 Bleibatterien
     16 07 08 ölhaltige Abfälle (aus der Schifffahrt)“.

                         Artikel 2

        Änderung der Klärschlammverordnung
  Dem § 7 der Klärschlammverordnung vom 15. April
1992 (BGBl. I S. 912), die zuletzt durch Artikel 3 Abs. 1 des
Gesetzes vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193) geändert
worden ist, wird folgender Absatz 10 angefügt:
 „(10) Auf die Verwertung von Klärschlämmen, für welche
die Bestimmungen dieser Verordnung gelten, finden die
Bestimmungen der Nachweisverordnung mit Ausnahme
des § 26 der Nachweisverordnung keine Anwendung.“

                         Artikel 3
          Änderung der Bioabfallverordnung
  Dem § 11 der Bioabfallverordnung vom 21. September
1998 (BGBl. I S. 2955), die durch Artikel 5 der Verordnung
vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379) geändert wor-
den ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:
BGBl. 2002, Seite 1493 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1493
 „(4) Auf die Verwertung von Bioabfällen, für die die
Bestimmungen dieser Verordnung gelten, finden die

Bestimmungen der Nachweisverordnung mit Ausnahme

des § 26 der Nachweisverordnung keine Anwendung.“

                         Artikel 4
        Änderung der Verpackungsverordnung
  Die Verpackungsverordnung vom 21. August 1998
(BGBl. I S. 2379), zuletzt geändert durch Artikel 8 des

Gesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331), wird
wie folgt geändert:

1. Dem § 7 wird folgender Absatz 3 angefügt:

    „(3) Hersteller und Vertreiber von Verkaufsverpackun-

   gen schadstoffhaltiger Füllgüter sind verpflichtet, die
   Anforderungen nach Nummer 2 Abs. 1 Satz 1 bis 5
   des Anhangs I entsprechend zu erfüllen. Die Dokumen-
   tation ist der Behörde, auf deren Gebiet der Hersteller
   oder Vertreiber ansässig ist, auf Verlangen vorzulegen.
   Nummer 2 Abs. 1 Satz 11 und 12 des Anhangs I gelten
   entsprechend.“

2. In Anhang I (zu § 6) Nr. 2 Abs. 1 wird Satz 8 durch
   folgende Sätze ersetzt:
   „Die Bescheinigung ist von der in Satz 7 genannten
   Stelle der für die Abfallwirtschaft zuständigen obersten
   Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde
   vorzulegen. Die dazugehörige Dokumentation gemäß
   den Sätzen 2 und 3 ist der zuständigen Behörde auf
   Verlangen vorzulegen. Im Falle des Zusammenwirkens
   mehrerer Hersteller und Vertreiber nach Satz 5 hat die
   Bescheinigung sämtliche zusammenwirkende Herstel-
   ler und Vertreiber mit Namen und Sitz auszuweisen.“

                        Artikel 4a
     Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung

  Die Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10. Dezember
2001 (BGBl. I S. 3379) wird wie folgt geändert:

1. Dem § 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

    „(3) Die zuständigen Behörden können die Anordnun-
   gen treffen, die zur Umstellung behördlicher Entschei-
   dungen auf die Abfallschlüssel und -bezeichnungen
   nach der Anlage zu dieser Verordnung erforderlich
   sind. “

2. § 3 wird wie folgt geändert:

   a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

      „Dies gilt auch für die von den öffentlich-rechtlichen
      Entsorgungsträgern nach § 15 des Kreislaufwirt-
      schafts- und Abfallgesetzes gesammelten Abfälle.“

   b) In Absatz 3 wird Satz 3 wie folgt gefasst:

      „Die Länder haben solche Entscheidungen jeweils

      bis zum 31. Dezember des Jahres an das Bundes-

      ministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
      sicherheit zur Weiterleitung an die Kommission zu
      melden.“

                        Artikel 4b

 Änderung der Transportgenehmigungsverordnung

   Dem § 1 Abs. 2 der Transportgenehmigungsverordnung
vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1411, 1997 I S. 2861),
die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 10. Dezem-
ber 2001 (BGBl. I S. 3379) geändert worden ist, wird

folgender Satz angefügt:

„Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für die
Einsammlung und Beförderung von Altautos im Rahmen
der Überlassung von Altautos gemäß § 3 Abs. 1 und 3 der
Altauto-Verordnung.“

                        Artikel 4c
             Änderung der Abfallwirtschafts-
             konzept- und -bilanzverordnung
  In Anlage 2 (zu § 10) der Abfallwirtschaftskonzept- und
-bilanzverordnung vom 13. September 1996 (BGBl. I
S. 1447, 1997 I S. 2862), die durch Artikel 4 der Verord-
nung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379) geändert
worden ist, wird in den Spalten 1 und 2 folgende Num-
mer 1 eingefügt:

„ Spalte 1                    Spalte 2

  1. Altautos gemäß § 2       Auf die in Spalte 1 Nr. 1
     Abs. 1 der Altauto-      genannten Abfälle finden
     Verordnung (Abfall-      die Regelungen dieser
     schlüssel 16 01 04)      Verordnung keine An-
                              wendung                   “.

                         Artikel 5

                  Neubekanntmachung

  Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit kann die Nachweisverordnung in der
vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fas-
sung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

                         Artikel 6

                      Inkrafttreten

  Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Ver-
kündung folgenden ersten Kalendermonats in Kraft.
BGBl. 2002, Seite 1494 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1494

                      Der Bundesrat hat zugestimmt.


                      Berlin, den 25. April 2002

                                    Der Bundeskanzler
                                    Gerhard Schröder

                               Der Bundesminister
                  für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
                                  Jürgen Trittin

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2002 I S. 1488. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes ab7d9e0472ce4b3a….