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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2006, S. 1619
BGBl. 2006 I S. 1619 · 32.105 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung*)
Vom 15. Juli
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz vom
27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert
durch § 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 1. September 2005
(BGBl. I S. 2618, 2653), wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 8 wird wie folgt gefasst:
„(8) Gefährlich sind die Abfälle, die durch
Rechtsverordnung nach § 41 Satz 2 bestimmt wor-
den sind. Nicht gefährlich im Sinne dieses Gesetzes
sind alle übrigen Abfälle.“
2. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Nummern 5 und 6 auf-
gehoben.
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
– Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle vom 15. Juli 1975
(ABl. EG Nr. L 149 S. 39), zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/
692/EWG vom 23. Dezember 1991 (ABl. EG Nr. L 377 S. 48),
– Richtlinie 91/689/EWG des Rates über gefährliche Abfälle vom
12. Dezember 1991 (ABl. EG Nr. L 377 S. 20), geändert durch
die Richtlinie 94/31/EG vom 27. Juni 1994 (ABl. EG Nr. L 168
S. 28),
– Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Um-
weltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und pri-
vaten Projekten (ABl. EG Nr. L 175 S. 40), geändert durch die
Richtlinie 97/11/EG vom 3. März 1997 (ABl. EG Nr. L 73 S. 5)
und durch die Richtlinie 2003/35/EG vom 26. Mai 2003 (ABl. EU
Nr. L 156 S. 17),
– Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die
integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmut-
zung (ABl. EG Nr. L 257 S. 26), geändert durch die Richtlinie 2003/
35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai
2003 (ABl. EU Nr. L 156 S. 17) und durch die Richtlinie 2003/87/
EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober
2003 (ABl. EU Nr. L 275 S. 32) und durch die Verordnung (EG)
Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
29. September 2003 (ABl. EU Nr. L 284 S. 1),
– Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfall-
deponien (ABl. EG Nr. L 182 S. 1), geändert durch die Verordnung
(EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 29. September 2003 (ABl. EU Nr. L 284 S. 1),
– Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 27. Januar 2003 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte
(ABl. EU Nr. L 37 S. 24), geändert durch die Richtlinie 2003/108/
EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Dezem-
ber 2003 (ABl. EU Nr. L 345 S. 106),
– Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 27. Januar 2003 zur Beschränkung der Verwendung be-
stimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronik-Altgeräten
(ABl. EU Nr. L 37 S. 19), zuletzt geändert durch die Entscheidung
der Kommission vom 21. April 2006 (ABl. EU Nr. L 115 S. 38).
2006
b) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3
bis 5 ersetzt:
„(3) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1
können auch Verfahren zur Überprüfung der dort
festgelegten Anforderungen bestimmt werden,
insbesondere
1. dass Nachweise oder Register
a) auch ohne eine Anordnung nach § 44 oder
b) abweichend von bestimmten Anforderun-
gen nach den §§ 42 und 43 oder einer
Rechtsverordnung nach § 45
zu führen und vorzulegen sind,
2. dass die Abfallentsorger bei der Annahme
oder Weitergabe die Abfälle in bestimmter
Art und Weise zu überprüfen und das Ergeb-
nis dieser Prüfung in den Nachweisen oder
Registern zu verzeichnen haben,
3. dass die Abfallbeförderer und Abfallentsorger
ein Betriebstagebuch führen, in welchem be-
stimmte Angaben zu den Betriebsabläufen zu
verzeichnen sind, die nicht schon in die Re-
gister aufgenommen werden,
4. dass die Erzeuger, Besitzer oder Entsorger
von Abfällen bei Annahme oder Weitergabe
der Abfälle auf die sich aus der Verordnung
ergebenden Anforderungen hinzuweisen oder
die Abfälle oder die für deren Beförderung
vorgesehenen Behältnisse in bestimmter
Weise zu kennzeichnen haben,
5. die Entnahmen von Proben, der Verbleib und
die Aufbewahrung von Rückstellproben und
die hierfür anzuwendenden Verfahren,
6. die zur Bestimmung von einzelnen Stoffen
oder Stoffgruppen erforderlichen Analysever-
fahren,
7. dass der Verpflichtete mit der Durchführung
der Probenahme und der Analysen nach den
Nummern 6 und 7 einen von der zuständigen
Landesbehörde bekannt gegebenen Sachver-
ständigen oder eine von dieser Behörde be-
kannt gegebene Stelle beauftragt.
Pflichten nach Satz 1 Nr. 1 bis 4 oder andere
Pflichten als nach Satz 1 Nr. 1 bis 7 vorgesehen
sollen nur angeordnet werden, soweit auch unter
Berücksichtigung der in den §§ 40 bis 45 oder
der in einer Rechtsverordnung nach § 45 be-
stimmten Überwachungsmaßnahmen die Über-

prüfung der Anforderungen der Verordnung an-
ders nicht gewährleistet werden kann.
(4) Wegen der Anforderungen nach Absatz 3
Satz 1 Nr. 5, 6 und 7 kann auf jedermann zu-
gängliche Bekanntmachungen verwiesen wer-
den. Hierbei ist
1. in der Rechtsverordnung das Datum der Be-
kanntmachung anzugeben und die Bezugs-
quelle genau zu bezeichnen,
2. die Bekanntmachung bei dem Deutschen Pa-
tent- und Markenamt archivmäßig gesichert
niederzulegen und in der Rechtsverordnung
darauf hinzuweisen.
(5) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1
kann zugelassen oder angeordnet werden, dass
Nachweise, Register und Betriebstagebücher
nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 in elektronischer
Form oder elektronisch geführt werden.“
3. In § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 werden am Ende der
Nummer 2 das Wort „oder“ und nach der Nummer 2
folgende neue Nummer 3 eingefügt:
„3. Verfahren zur Überprüfung der Anforderungen
entsprechend § 7 Abs. 3 bis 5“.
4. In § 12 Abs. 1 wird die Nummer 3 wie folgt gefasst:
„3. Verfahren zur Überprüfung der Anforderungen
entsprechend § 7 Abs. 3 bis 5“.
5. In § 13 Abs. 3 Satz 1 wird nach Nummer 1 folgende
Nummer 1a eingefügt:
„1a. die in Wahrnehmung der Produktverantwor-
tung nach § 25 freiwillig zurückgenommen
werden, soweit dem zurücknehmenden Her-
steller oder Vertreiber ein Freistellungs- oder
Feststellungsbescheid nach § 25 Abs. 3 oder 6
erteilt worden ist,“.
6. (weggefallen)
7. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1, 2 und 4 werden aufgehoben.
b) In Absatz 5 wird die Absatzbezeichnung „(5)“ ge-
strichen.
8. (weggefallen)
9. (weggefallen)
10. § 25 Abs. 2 wird durch die folgenden Absätze 2
bis 6 ersetzt:
„(2) Hersteller und Vertreiber, die Erzeugnisse
und die nach Gebrauch der Erzeugnisse verblei-
benden Abfälle freiwillig zurücknehmen, haben dies
der zuständigen Behörde vor Beginn der Rück-
nahme anzuzeigen.
(3) Die nach Absatz 2 zuständige Behörde soll
auf Antrag den Hersteller oder Vertreiber, der von
ihm hergestellte oder vertriebene Erzeugnisse nach
deren Gebrauch als gefährliche Abfälle in eigenen
Anlagen oder Einrichtungen oder in Anlagen oder
Einrichtungen von ihm beauftragter Dritter freiwillig
zurücknimmt, von Pflichten zur Nachweisführung
nach § 43 über die Entsorgung gefährlicher Abfälle
bis zum Abschluss der Rücknahme der Abfälle so-
wie von Verpflichtungen nach § 49 freistellen, wenn
1. die freiwillige Rücknahme zur Erfüllung der
Pflichten der Produktverantwortung im Sinne
des § 22 erfolgt,
2. durch die Rücknahme die Ziele der Kreislaufwirt-
schaft im Sinne der §§ 4 und 5 gefördert werden
und
3. die ordnungsgemäße Entsorgung der Abfälle ge-
währleistet bleibt.
Die Rücknahme nach Satz 1 gilt spätestens mit der
Annahme der Abfälle an einer Anlage zur weiteren
Entsorgung, ausgenommen Anlagen zur Zwischen-
lagerung der Abfälle, als abgeschlossen, soweit in
der Freistellung kein früherer Zeitpunkt bestimmt
wird. Der Antrag auf Befreiung kann mit der Anzeige
nach Absatz 2 verbunden werden.
(4) Die Freistellung nach Absatz 3 gilt für die
Bundesrepublik Deutschland, soweit keine be-
schränkte Geltung beantragt wird. Sie kann unter
Bedingungen sowie unter dem Vorbehalt des Wi-
derrufs erteilt, mit Auflagen verbunden und befristet
werden, soweit dies zur Sicherstellung der in Ab-
satz 3 genannten Freistellungsvoraussetzungen er-
forderlich ist. Die für die Freistellung zuständige Be-
hörde übersendet je eine Ablichtung des Freistel-
lungsbescheides an die zuständigen Behörden der
Länder, in denen die Abfälle zurückgenommen wer-
den.
(5) Erzeuger, Besitzer, Beförderer oder Entsorger
gefährlicher Abfälle sind bis zum Abschluss der
Rücknahme nach Absatz 3 von Nachweispflichten
nach § 43 befreit, soweit sie die Abfälle an einen
Hersteller oder Vertreiber zurückgeben oder in des-
sen Auftrag entsorgen, der für solche Abfälle nach
Absatz 3 von Nachweispflichten freigestellt ist. Ab-
satz 4 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
(6) Die nach Absatz 2 zuständige Behörde stellt
auf Antrag des Herstellers oder Vertreibers fest,
dass eine angezeigte Rücknahme von Abfällen zur
Erfüllung der Pflichten der Produktverantwortung
nach § 22 erfolgt, wenn die Voraussetzungen nach
Absatz 3 Satz 1 erfüllt sind. Absatz 4 Satz 1 bis 3
findet entsprechende Anwendung.“
11. In § 28 Abs. 1 Satz 4 werden die Wörter „Vorlage
der Abfallwirtschaftskonzepte“ durch die Wörter
„Vorlage von Abfallwirtschaftskonzepten“ ersetzt.
12. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 einge-
fügt:
„(8) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungs-
träger im Sinne des § 15, die Dritten sowie die
privaten Entsorgungsträger im Sinne der §§ 16
bis 18, denen Pflichten der Erzeuger oder Besit-
zer zur Entsorgung von Abfällen übertragen wor-
den sind, haben die von ihnen zu erstellenden
und fortzuschreibenden Abfallwirtschaftskon-
zepte und Abfallbilanzen auf Verlangen der zu-
ständigen Behörde zur Auswertung für die Ab-
fallwirtschaftsplanung vorzulegen.“
b) Die bisherigen Absätze 8 und 9 werden die Ab-
sätze 9 und 10.
13. § 40 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Auskunft über Betrieb, Anlagen, Einrichtungen und
sonstige der Überwachung unterliegende Gegen-
stände haben den Beauftragten der Überwa-
chungsbehörde auf Verlangen zu erteilen:
1. Erzeuger und Besitzer von Abfällen,
2. Entsorgungspflichtige,
3. Inhaber oder Betreiber sowie frühere Inhaber
oder Betreiber von Unternehmen oder Anlagen,
auch wenn diese stillgelegt sind, die Abfälle in
einem Verfahren nach Anhang II A oder II B ent-
sorgen oder entsorgt haben, sowie
4. Anlagen oder Unternehmen, welche gewerbs-
mäßig Abfälle einsammeln oder befördern, für
Dritte Abfallverbringungen gewerbsmäßig ver-
mitteln oder mit Abfällen gewerbsmäßig han-
deln.“
14. Die §§ 41 bis 48 werden durch die folgenden §§ 41
bis 45 ersetzt:
„§ 41
Abfallbezeichnung,
Gefährliche Abfälle
An die Entsorgung sowie die Überwachung ge-
fährlicher Abfälle sind nach Maßgabe dieses Geset-
zes besondere Anforderungen zu stellen. Zur Um-
setzung von Rechtsakten der Europäischen Ge-
meinschaften wird die Bundesregierung ermächtigt,
nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 60) durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-
tes die Bezeichnung von Abfällen sowie gefährliche
Abfälle zu bestimmen und die Bestimmung gefähr-
licher Abfälle durch die zuständige Behörde im Ein-
zelfall zuzulassen.
§ 42
Registerpflichten
(1) Die Betreiber von Anlagen oder Unterneh-
men, welche Abfälle in einem Verfahren nach An-
hang II A oder II B entsorgen (Entsorger), haben
ein Register zu führen, in dem hinsichtlich der Vor-
gänge nach den Anhängen II A oder II B
1. die Menge, die Art, der Ursprung und
2. soweit diese Angaben zur Gewährleistung einer
ordnungsgemäßen Entsorgung von Bedeutung
sind, die Bestimmung, die Häufigkeit des Ein-
sammelns, das Beförderungsmittel sowie die
Art der Behandlung der Abfälle verzeichnet wer-
den.
(2) Entsorger, welche Abfälle behandeln oder la-
gern, haben die nach Absatz 1 erforderlichen Anga-
ben, insbesondere die Bestimmung der behandel-
ten oder gelagerten Abfälle, auch für die weitere
Entsorgung zu verzeichnen, soweit dies auf Grund
der Zweckbestimmung der Abfallentsorgungsan-
lage zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen
Entsorgung erforderlich ist. Entsorger nach Satz 1
werden durch Rechtsverordnung nach § 45 be-
stimmt.
(3) Die Pflichten zur Führung von Registern nach
Absatz 1 gelten auch für die Erzeuger, Besitzer, Ein-
sammler und Beförderer gefährlicher Abfälle.
(4) Auf Verlangen der zuständigen Behörde sind
die Register vorzulegen oder Angaben aus diesen
Registern mitzuteilen.
(5) Die Eintragung oder die Einstellung eines Be-
legs über die Entsorgung gefährlicher Abfälle in ein
Register sind mindestens drei Jahre, die Eintragung
oder die Einstellung eines Belegs über die Beförde-
rung gefährlicher Abfälle in ein Register sind min-
destens zwölf Monate jeweils ab dem Zeitpunkt der
Eintragung oder Einstellung in das Register gerech-
net aufzubewahren, soweit eine Rechtsverordnung
nach § 45 keine längere Frist vorschreibt.
(6) Die Registerpflichten nach den Absätzen 1
bis 3 gelten nicht für private Haushaltungen.
§ 43
Nachweispflichten
(1) Die Erzeuger, Besitzer, Einsammler, Beförde-
rer und Entsorger gefährlicher Abfälle haben der
zuständigen Behörde und untereinander die ord-
nungsgemäße Entsorgung gefährlicher Abfälle
nachzuweisen. Der Nachweis wird geführt
1. vor Beginn der Entsorgung in Form einer Erklä-
rung des Erzeugers, Besitzers oder Einsammlers
zur vorgesehenen Entsorgung, einer Annahme-
erklärung des Abfallentsorgers sowie der Bestä-
tigung der Zulässigkeit der vorgesehenen Ent-
sorgung durch die zuständige Behörde und
2. über die durchgeführte Entsorgung oder Teilab-
schnitte der Entsorgung in Form von Erklärun-
gen der nach Satz 1 Verpflichteten über den Ver-
bleib der entsorgten Abfälle.
(2) Die Nachweispflichten nach Absatz 1 gelten
nicht für die Entsorgung gefährlicher Abfälle, wel-
che die Erzeuger oder Besitzer in eigenen Abfallent-
sorgungsanlagen entsorgen, wenn diese Entsor-
gungsanlagen in einem engen räumlichen und be-
trieblichen Zusammenhang mit den Anlagen oder
Stellen stehen, in denen die zu entsorgenden Ab-
fälle angefallen sind. Die Registerpflichten nach
§ 42 bleiben unberührt.
(3) Die Nachweispflichten nach Absatz 1 gelten
nicht bis zum Abschluss der Rücknahme oder
Rückgabe von Erzeugnissen oder der nach Ge-
brauch der Erzeugnisse verbleibenden gefährlichen
Abfälle, die einer verordneten Rücknahme oder
Rückgabe nach § 24 unterliegen. Eine Rücknahme
oder Rückgabe von Erzeugnissen und der nach Ge-
brauch der Erzeugnisse verbleibenden Abfälle gilt
spätestens mit der Annahme an einer Anlage zur
weiteren Entsorgung, ausgenommen Anlagen zur
Zwischenlagerung der Abfälle, als abgeschlossen,
soweit die Verordnung, welche die Rückgabe oder
Rücknahme anordnet, keinen früheren Zeitpunkt
bestimmt.
(4) Die Nachweispflichten nach Absatz 1 gelten
nicht für private Haushaltungen.
§ 44
Anordnungen im Einzelfall
(1) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass
die Erzeuger, Besitzer, Einsammler, Beförderer oder

Entsorger von Abfällen, jedoch ausgenommen pri-
vate Haushaltungen,
1. Register oder Nachweise zu führen und vorzule-
gen oder Angaben aus den Registern mitzuteilen
haben, soweit Pflichten nach den §§ 42 und 43
nicht bestehen oder
2. bestimmten Anforderungen entsprechend § 7
Abs. 3 nachzukommen haben.
Durch Anordnung nach Satz 1 kann auch zugelas-
sen oder angeordnet werden, dass insbesondere
Nachweise und Register in elektronischer Form
oder elektronisch geführt werden.
(2) Ist der Abfallbesitzer Entsorgungsfachbetrieb
im Sinne des § 52 Abs. 1 oder auditierter Unterneh-
mensstandort im Sinne des § 55a, so hat die zu-
ständige Behörde dies bei Anordnungen nach Ab-
satz 1, insbesondere auch im Hinblick auf mögliche
Beschränkungen des Umfangs oder des Inhalts der
Nachweispflicht zu berücksichtigen. Dies umfasst
insbesondere die Berücksichtigung der vom Um-
weltgutachter geprüften und im Rahmen der Teil-
nahme an dem Gemeinschaftssystem für das Um-
weltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung
(EMAS) erstellten Unterlagen.
§ 45
Anforderungen
an Nachweise und Register
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach
Anhörung der beteiligten Kreise (§ 60) durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-
tes zur Erfüllung der sich aus den §§ 42, 43 und 44
ergebenden Pflichten die näheren Anforderungen
an die Form, den Inhalt sowie das Verfahren zur
Führung und Vorlage der Nachweise, Register und
der Mitteilung bestimmter Angaben aus den Regis-
tern festzulegen sowie die nach § 42 Abs. 2 Satz 1
verpflichteten Anlagen oder Unternehmen zu be-
stimmen. In der Rechtsverordnung kann insbeson-
dere auch bestimmt werden, dass
1. der Nachweis nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 nach Ablauf
einer bestimmten Frist als bestätigt gilt oder eine
Bestätigung entfällt, soweit die ordnungsge-
mäße Entsorgung gewährleistet bleibt,
2. für bestimmte Kleinmengen, die nach Art und
Beschaffenheit der Abfälle auch unterschiedlich
festgelegt werden können, oder für einzelne Ab-
fallarten oder Abfallgruppen bestimmte Anforde-
rungen nicht oder abweichende Anforderungen
gelten, soweit die ordnungsgemäße Entsorgung
gewährleistet bleibt,
3. die zuständige Behörde unter dem Vorbehalt des
Widerrufs auf Antrag oder von Amts wegen Ver-
pflichtete ganz oder teilweise von der Führung
von Nachweisen oder Registern freistellen kann,
soweit die ordnungsgemäße Entsorgung ge-
währleistet bleibt,
4. die Register in Form einer sachlich und zeitlich
geordneten Sammlung der vorgeschriebenen
Nachweise oder in der Entsorgungspraxis gän-
giger Belege geführt werden sowie
5. die Nachweise und Register bis zum Ablauf be-
stimmter Fristen aufzubewahren sind.
(2) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann
zugelassen oder angeordnet werden, dass
1. Nachweise und Register in elektronischer Form
oder elektronisch geführt,
2. die zur Erfüllung der unter Nummer 1 genannten
Pflichten erforderlichen Voraussetzungen ge-
schaffen und vorgehalten sowie
3. den zuständigen Behörden oder den beteiligten
Nachweispflichtigen bestimmte Angaben zu den
technischen Voraussetzungen nach Nummer 2,
insbesondere die erforderlichen Empfangszu-
gänge sowie Störungen der für die Kommunika-
tion erforderlichen Einrichtungen mitgeteilt wer-
den.“
15. § 55a wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates Erleichterungen im Genehmigungs-
verfahren sowie überwachungsrechtliche Er-
leichterungen für Entsorgungsfachbetriebe ent-
sprechend Absatz 1 vorzusehen.“
16. § 61 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 5 wird die Angabe „§ 7, § 7 Abs. 3
auch in Verbindung mit § 36c Abs. 5, § 8, § 12
Abs. 1“ durch die Angabe „§ 7 Abs. 1, 2 oder 3
Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2 bis 6 oder 7,
jeweils auch in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Satz 1
Nr. 3, § 12 Abs. 1 Nr. 3 oder § 36c Abs. 5, nach
§ 8 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2, Satz 2 oder
Abs. 3, § 12 Abs. 1 Nr. 1 oder 2“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. entgegen § 25 Abs. 2 eine Anzeige nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig erstattet,“.
bb) In Nummer 3 werden die Wörter „nicht voll-
ständig oder nicht richtig“ durch die Wörter
„nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig“ ersetzt.
cc) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 42 Abs. 1
auch in Verbindung mit § 45 Abs. 1“ durch
die Angabe „§ 44 Satz 1 auch in Verbindung
mit einer Rechtsverordnung nach § 45 Abs. 1
Satz 1“ ersetzt.
dd) Die Nummer 7 wird durch die folgenden
neuen Nummern 7 bis 11 ersetzt:
„7. entgegen § 42 Abs. 1, auch in Verbin-
dung mit § 42 Abs. 3 oder einer Rechts-
verordnung nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
Buchstabe b oder § 45 Abs. 1 Satz 1
oder 2 Nr. 2 oder 4, ein Register nicht,
nicht richtig oder nicht vollständig führt,
8. entgegen § 42 Abs. 2 Satz 1 in Verbin-
dung mit einer Rechtsverordnung nach
§ 45 Abs. 1 Satz 1 eine Angabe nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig verzeichnet,

9. entgegen § 42 Abs. 4, auch in Verbin-
dung mit einer Rechtsverordnung nach
§ 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b oder
§ 45 Abs. 1 Satz 1 oder 2 Nr. 2, ein Re-
gister nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
dig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
10. entgegen § 42 Abs. 5, auch in Verbin-
dung mit einer Rechtsverordnung nach
§ 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, ein Register
nicht oder nicht für die vorgeschriebene
Dauer aufbewahrt,
11. entgegen § 43 Abs. 1 in Verbindung mit
einer Rechtsverordnung nach § 45 Abs. 1
Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit
einer Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 3
Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b oder § 45
Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, einen Nachweis
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig führt,“.
ee) Die bisherigen Nummern 8 bis 10 werden die
neuen Nummern 12 bis 14.
ff) In der neuen Nummer 14 wird die Angabe
„§ 36c Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 oder § 48“ durch
die Angabe „§ 36c Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 oder
§ 45 Abs. 1 Satz 1 oder 2 Nr. 5 oder Abs. 2
Nr. 2 oder 3“ ersetzt.
c) In Absatz 4 wird die Angabe „Absatz 2 Nr. 1, 6, 7,
8 und 10“ durch die Angabe „Absatz 2 Nr. 1, 6
bis 12 und 14“ ersetzt.
17. In § 13 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1, 2 und 4,
§ 36 Abs. 4, § 50 Abs. 2, § 54 Abs. 1 Satz 1 und
§ 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 werden jeweils die Wörter
„besonders überwachungsbedürftige“ durch das
Wort „gefährliche“ ersetzt.
18. In § 31 Abs. 3 Satz 2 und 3 werden jeweils die Wör-
ter „besonders überwachungsbedürftigen“ durch
das Wort „gefährlichen“ ersetzt.
19. In § 50 Abs. 2 Nr. 2 wird das Wort „überwachungs-
bedürftige“ durch die Wörter „nicht gefährliche“ er-
setzt.
Artikel 2
Aufhebung der
Abfallwirtschaftskonzept- und -bilanzverordnung
Die Abfallwirtschaftskonzept- und -bilanzverordnung
vom 13. September 1996 (BGBl. I S. 1447, 1997 I
S. 2862), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verord-
nung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2247), wird aufge-
hoben.
Artikel 3
Aufhebung der
Bestimmungsverordnung über-
wachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung
Die Bestimmungsverordnung überwachungsbedürf-
tige Abfälle zur Verwertung vom 10. September 1996
(BGBl. I S. 1377), geändert durch Artikel 2 der Verord-
nung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), wird
aufgehoben.
Artikel 4
Änderung des Gesetzes
über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni
2005 (BGBl. I S. 1757, 2797), geändert durch Artikel 2
des Gesetzes vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1794), wird
wie folgt geändert:
1. In den Nummern 8.3, 8.4, 8.5, 8.6, 8.8, 8.9.1
und 8.9.2, 12.1 und 12.2 der Anlage 1 werden je-
weils die Wörter „besonders überwachungsbedürfti-
gen“ durch das Wort „gefährlichen“ ersetzt.
2. In der Nummer 2.3 der Anlage 3 wird die Angabe
„Abs. 5“ gestrichen.
Artikel 5
Änderung des
Umweltstatistikgesetzes*)
Das Umweltstatistikgesetz vom 21. September 1994
(BGBl. I S. 2530), zuletzt geändert durch Artikel 12 des
Gesetzes vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3158),
wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter „besonders
überwachungsbedürftige“ durch das Wort „gefährli-
che“ ersetzt.
2. In § 14 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a werden die Wörter
„besonders überwachungsbedürftiger“ durch das
Wort „gefährlicher“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung der Verordnung
über genehmigungsbedürftige Anlagen
Ziffer 8 des Anhangs der Verordnung über genehmi-
gungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekannt-
machung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), die zu-
letzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Juni 2005
(BGBl. I S. 1687) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In Ziffer 8.3 werden die Wörter „besonders überwa-
chungsbedürftige“ durch das Wort „gefährliche“ er-
setzt.
2. In den Ziffern 8.6, 8.8, 8.10, 8.11, 8.12, 8.13, 8.14
und 8.15 werden jeweils die Wörter „besonders
überwachungsbedürftigen“ durch das Wort „gefähr-
lichen“ ersetzt.
Artikel 7
Änderung der
Abfallverzeichnis-Verordnung
Die Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10. Dezember
2001 (BGBl. I S. 3379), zuletzt geändert durch Artikel 2
der Verordnung vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2833),
wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Nr. 2 wird das Wort „Überwachungsbedürftig-
keit“ durch das Wort „Gefährlichkeit“ ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
*) Hinweis der Schriftleitung: Das Umweltstatistikgesetz vom 21. Sep-
tember 1994 (BGBl. I S. 2530) ist zwischenzeitlich durch Artikel 2
Satz 2 des Gesetzes zur Straffung der Umweltstatistik vom 16. Au-
gust 2005 (BGBl. I S. 2446) am 20. August 2005 außer Kraft getreten.

a) In der Überschrift wird das Wort „Überwachungs-
bedürftigkeit“ durch das Wort „Gefährlichkeit“ er-
setzt.
b) Satz 1 des Absatzes 1 wird wie folgt gefasst:
„Die mit einem Sternchen (*) versehenen Abfall-
arten im Abfallverzeichnis sind gefährlich im
Sinne des § 41 des Kreislaufwirtschafts- und Ab-
fallgesetzes.“
c) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 werden
jeweils die Wörter „besonders überwachungsbe-
dürftig“ durch das Wort „gefährlich“ ersetzt.
Artikel 8
Änderung der
Transportgenehmigungsverordnung
Die Transportgenehmigungsverordnung vom 10. Sep-
tember 1996 (BGBl. I S. 1411, 1997 I S. 2861), zuletzt
geändert durch Artikel 3a des Gesetzes vom 21. Juni
2002 (BGBl. I S. 2199), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 sowie § 3
Abs. 1 Satz 1 werden jeweils die Wörter „besonders
überwachungsbedürftigen“ durch das Wort „gefähr-
lichen“ ersetzt.
2. In § 12 Nr. 1 werden die Wörter „besonders überwa-
chungsbedürftige“ durch das Wort „gefährliche“ er-
setzt.
Artikel 9
Änderung der
Altholzverordnung
In § 6 Abs. 5 Satz 1 und 3 der Altholzverordnung vom
15. August 2002 (BGBl. I S. 3302) werden jeweils die
Wörter „besonders überwachungsbedürftiger“ durch
das Wort „gefährlicher“ ersetzt.
Artikel 10
Änderung
der Gewerbeabfallverordnung
In § 3 Abs. 8 und § 5 Abs. 2 der Gewerbeabfallver-
ordnung vom 19. Juni 2002 (BGBl. I S. 1938), die durch
Artikel 2 der Verordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I
S. 2252) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter
„besonders überwachungsbedürftige“ durch das Wort
„gefährliche“ ersetzt.
Artikel 11
Änderung
der Versatzverordnung
In Anlage 4 Ziffer 2.4 letzter Absatz der Versatzver-
ordnung vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2833), die durch
Artikel 1 der Verordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I
S. 2190) geändert worden ist, werden die Wörter „be-
sonders überwachungsbedürftigen“ durch das Wort
„gefährlichen“ ersetzt.
Artikel 12
Änderung
der Deponieverordnung
In § 6 Abs. 2 und 3 Satz 1 und 3, § 8 Abs. 6, § 14
Abs. 4 und 5, § 25 Abs. 2 und der Ziffer 4 Satz 2 des
Anhangs 4 der Deponieverordnung vom 24. Juli 2002
(BGBl. I S. 2807), die zuletzt durch Artikel 2 der Verord-
nung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2190) geändert
worden ist, werden jeweils die Wörter „besonders über-
wachungsbedürftige“ durch das Wort „gefährliche“ er-
setzt.
Artikel 13
Änderung
der Verwaltungsgerichtsordnung
In § 48 Abs. 1 Nr. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März
1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 22. August 2005 (BGBl. I S. 2482, 3007)
geändert worden ist, wird die Angabe „Abs. 1“ gestri-
chen.
Artikel 14
Änderung des
Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
§ 2 Abs. 3 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762) wird wie folgt ge-
ändert:
1. In Satz 2 werden die Angaben „§ 21 Abs. 1, §§ 26
und 54 Abs. 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetzes, § 1 Abs. 3 der Nachweisverordnung“
durch die Angaben „§§ 21, 26, 40 und 54 Abs. 1
Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“
ersetzt.
2. Folgender Satz 4 (neu) wird angefügt:
„Die Nachweispflichten nach § 43 Abs. 1 des Kreis-
laufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten nicht für
die Überlassung von Altgeräten an Einrichtungen
zur Sammlung und Erstbehandlung von Altgeräten.“
Artikel 15
Rückkehr
zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf den Artikeln 6 bis 12 beruhenden Teile der
dort geänderten Rechtsverordnungen können auf
Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch
Rechtsverordnung geändert werden.
Artikel 16
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am ersten Tag des siebenten auf die Verkündung fol-
genden Kalendermonats in Kraft.
(2) Artikel 1 Nr. 2, 3, 4 und 14 (§§ 7, 8, 12 und 45 des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes) tritt am ersten
Tag nach der Verkündung in Kraft.
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2006 I S. 1619. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 140e29f545f2a98c….