Gesetze / Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser
AVBWasserV§ 3 Bedarfsdeckung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 10
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Sigmaringen, 21.04.2016 – 3 K 3176/13
- BGH, 06.02.2013 – VIII ZR 354/11Wasserversorgungsvertrag: Anspruch des Versorgungsunternehmens gegen den Anschlussnehmer auf Anpassung der Kundenanlage und Tragung der AnpassungskostenZitiert von 6
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 03.02.2010 – 2 L 117/05Zitiert von 3
- VGH Baden-Württemberg, 28.05.2009 – 1 S 1173/08Zitiert von 9
- BVerwG, 31.03.2010 – 8 C 16/08Zulässigkeit des häuslichen Wäschewaschens mit Brunnenwasser nach der TrinkwasserverordnungZitiert von 6
- BVerwG, 30.12.2010 – 8 B 40/10Wirtschaftliche Zumutbarkeit einer Teilbefreiung vom BenutzungszwangZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OVG Sachsen-Anhalt, 29.08.2023 – 4 L 13/23
- VG Gießen, 09.04.2019 – 8 K 4568/16.GI
- BVerwG, 25.10.2010 – 8 C 41/09Wäschewaschen mit Wasser aus EigenversorgungsanlageZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 AVBWasserV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVBWasserV/3#abs-1 (1) Das Wasserversorgungsunternehmen hat dem Kunden im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren die Möglichkeit einzuräumen, den Bezug auf den von ihm gewünschten Verbrauchszweck oder auf einen Teilbedarf zu beschränken. Der Kunde ist verpflichtet, seinen Wasserbedarf im vereinbarten Umfange aus dem Verteilungsnetz des Wasserversorgungsunternehmens zu decken.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVBWasserV/3#abs-2 (2) Vor der Errichtung einer Eigengewinnungsanlage hat der Kunde dem Wasserversorgungsunternehmen Mitteilung zu machen. Der Kunde hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß von seiner Eigenanlage keine Rückwirkungen in das öffentliche Wasserversorgungsnetz möglich sind.