Gesetze / Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser
AVBWasserV§ 4 Art der Versorgung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 9
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- AG Höxter, 25.09.2024 – 10 C 27/24
- BGH, 08.07.2015 – VIII ZR 106/14Wasserversorgungsvertrag: Billigkeitskontrolle für eine differenzierende Tarifgestaltung bei der Versorgung von Privatkunden oder Gewerbekunden mit TrinkwasserZitiert von 11
- VG Köln, 15.05.2018 – 14 K 8991/16
- BGH, 17.05.2017 – VIII ZR 245/15Tarifgestaltung durch Wasserversorgungsunternehmen: Verbrauchsunabhängige Grundpreise neben verbrauchsabhängigen Entgelten; Grundpreisbestimmung nach NutzergruppenZitiert von 6
- VG Potsdam, 02.02.2024 – VG 8 L 913/23
- VG Cottbus, 16.09.2016 – VG 4 L 453/16Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 13.10.2010 – OVG 2 N 27.08
- OLG Köln, 14.02.2008 – 12 U 121/03Zitiert von 2
- AG Wermelskirchen, 16.09.2003 – 2 C 55/03Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 AVBWasserV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVBWasserV/4#abs-1 (1) Das Wasserversorgungsunternehmen stellt zu den jeweiligen allgemeinen Versorgungsbedingungen einschließlich der dazugehörenden Preise Wasser zur Verfügung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVBWasserV/4#abs-2 (2) Änderungen der allgemeinen Versorgungsbedingungen werden erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam. Dies gilt auch für die dazugehörenden Preise, sofern sie nicht dem Kunden im Einzelfall mitgeteilt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AVBWasserV/4#abs-3 (3) Das Wasser muß den jeweils geltenden Rechtsvorschriften und den anerkannten Regeln der Technik für die vereinbarte Bedarfsart (Trink- oder Betriebswasser) entsprechen. Das Wasserversorgungsunternehmen ist verpflichtet, das Wasser unter dem Druck zu liefern, der für eine einwandfreie Deckung des üblichen Bedarfs in dem betreffenden Versorgungsgebiet erforderlich ist. Das Unternehmen ist berechtigt, die Beschaffenheit und den Druck des Wassers im Rahmen der gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen sowie der anerkannten Regeln der Technik zu ändern, falls dies in besonderen Fällen aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen zwingend notwendig ist; dabei sind die Belange des Kunden möglichst zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AVBWasserV/4#abs-4 (4) Stellt der Kunde Anforderungen an Beschaffenheit und Druck des Wassers, die über die vorgenannten Verpflichtungen hinausgehen, so obliegt es ihm selbst, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.