Gesetze / Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser
AVBWasserV§ 20 Ablesung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VG Cottbus, 04.02.2022 – VG 4 K 1191/19
- OVG Berlin-Brandenburg, 24.04.2013 – OVG 9 B 5.12Zitiert von 7
- LG Dessau-Roßlau, 29.01.2021 – 2 O 446/20
- LG Bonn, 17.06.2020 – 1 O 95/19Zitiert von 1
- OVG Saarland, 22.01.2019 – 1 B 322/18Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVBWasserV/20#abs-1 (1) Die Meßeinrichtungen werden vom Beauftragten des Wasserversorgungsunternehmens möglichst in gleichen Zeitabständen oder auf Verlangen des Unternehmens vom Kunden selbst abgelesen. Dieser hat dafür Sorge zu tragen, daß die Meßeinrichtungen leicht zugänglich sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVBWasserV/20#abs-2 (2) Solange der Beauftragte des Unternehmens die Räume des Kunden nicht zum Zwecke der Ablesung betreten kann, darf das Unternehmen den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen.