Gesetze / Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser
AVBWasserV§ 18 Messung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 18
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- KG, 02.09.2015 – 24 U 64/14Zitiert von 2
- OVG Berlin-Brandenburg, 17.06.2025 – 9 N 75/21
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 26.04.2022 – Vf. 5-VII-19
- BGH, 21.04.2010 – VIII ZR 97/09Wasserversorgungsvertrag: Zur Pflicht des Wasserversorgungsunternehmens zu einer erneuten Ermessensentscheidung bezüglich des Austauschs des Wasserzählers entsprechend dem aktuellen Stand der TechnikZitiert von 20
- VG Cottbus, 04.02.2022 – VG 4 K 1191/19
- OLG Brandenburg, 27.11.2018 – 2 U 60/17
Zuletzt entschieden
- VG Regensburg, 26.11.2025 – RN 11 K 24.2754
- BGH, 28.10.2025 – VIII ZR 257/24Zitiert von 1
- VG Gelsenkirchen, 19.08.2025 – 15 K 2823/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 18 AVBWasserV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVBWasserV/18#abs-1 (1) Das Wasserversorgungsunternehmen stellt die vom Kunden verbrauchte Wassermenge durch Meßeinrichtungen fest, die den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen müssen. Bei öffentlichen Verbrauchseinrichtungen kann die gelieferte Menge auch rechnerisch ermittelt oder geschätzt werden, wenn die Kosten der Messung außer Verhältnis zur Höhe des Verbrauchs stehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVBWasserV/18#abs-2 (2) Das Wasserversorgungsunternehmen hat dafür Sorge zu tragen, daß eine einwandfreie Messung der verbrauchten Wassermenge gewährleistet ist. Es bestimmt Art, Zahl und Größe sowie Anbringungsort der Meßeinrichtungen. Ebenso ist die Lieferung, Anbringung, Überwachung, Unterhaltung und Entfernung der Meßeinrichtungen Aufgabe des Unternehmens. Es hat den Kunden und den Anschlußnehmer anzuhören und deren berechtigte Interessen zu wahren. Es ist verpflichtet, auf Verlangen des Kunden oder des Hauseigentümers die Meßeinrichtungen zu verlegen, wenn dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist; der Kunde oder der Hauseigentümer ist verpflichtet, die Kosten zu tragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AVBWasserV/18#abs-3 (3) Der Kunde haftet für das Abhandenkommen und die Beschädigung der Meßeinrichtungen, soweit ihn hieran ein Verschulden trifft. Er hat den Verlust, Beschädigungen und Störungen dieser Einrichtungen dem Wasserversorgungsunternehmen unverzüglich mitzuteilen. Er ist verpflichtet, sie vor Abwasser, Schmutz- und Grundwasser sowie vor Frost zu schützen.