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# § 3 AVBFernwärmeV — Bedarfsdeckung

Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 05.10.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Das Fernwärmeversorgungsunternehmen hat dem Kunden im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren die Möglichkeit einzuräumen, den Bezug auf den von ihm gewünschten Verbrauchszweck oder auf einen Teilbedarf zu beschränken. Der Kunde ist verpflichtet, seinen Wärmebedarf im vereinbarten Umfange aus dem Verteilungsnetz des Fernwärmeversorgungsunternehmens zu decken. Er ist berechtigt, Vertragsanpassung zu verlangen, soweit er den Wärmebedarf unter Nutzung regenerativer Energiequellen decken will; Holz ist eine regenerative Energiequelle im Sinne dieser Bestimmung.

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Zitiervorschlag: § 3 AVBFernwärmeV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AVBFernw%C3%A4rmeV/3?asof=2019-06-10

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