Gesetze / Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz

AVAG

§ 6 Verfahren

Stand: 10.06.2019

Bund14 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVAG%202001/6#abs-1 (1) Das Gericht entscheidet ohne Anhörung des Verpflichteten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVAG%202001/6#abs-2 (2) Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung. Jedoch kann eine mündliche Erörterung mit dem Antragsteller oder seinem Bevollmächtigten stattfinden, wenn der Antragsteller oder der Bevollmächtigte hiermit einverstanden ist und die Erörterung der Beschleunigung dient.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AVAG%202001/6#abs-3 (3) Im ersten Rechtszug ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht erforderlich.

§ 5 § 7