Gesetze / Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz
AVAG§ 18 Beschränkung kraft Gesetzes
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
- BGH, 21.03.2002 – IX ZB 18/02Rechtsbeschwerdeverfahren: Unzulässigkeit der Einlegung ohne einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 125
- OLG Celle, 03.01.2007 – 8 W 86/06
- OLG Köln, 17.05.2002 – 16 W 13 /02
3 Entscheidungen zu § 18 AVAG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Zwangsvollstreckung ist auf Sicherungsmaßregeln beschränkt, solange die Frist zur Einlegung der Beschwerde noch läuft und solange über die Beschwerde noch nicht entschieden ist.